Bausparen mit BHW
Häufig gestellte Fragen zur Abgeltungsteuer
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Abgeltungsteuer - kurz und informativ
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Warum wurde die Abgeltungsteuer eingeführt? |
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Mit der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen neu geordnet und vor allem vereinfacht. Vor Einführung der Abgeltungsteuer wurden Kapitalerträge und Kursgewinne ganz unterschiedlich besteuert. Mit der Abgeltungsteuer ist damit Schluss: Zinsen, Dividenden und private Kursgewinne werden seit 2009 steuerlich gleichbehandelt. |
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Warum heißt die neue Steuer Abgeltungsteuer? |
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Die Steuer hat eine "abgeltende" Wirkung, das heißt, der Sparer hat nach dem Abzug der Abgeltungsteuer seine Steuerpflicht geleistet. Kapitalerträge müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. |
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Wie hoch ist der Steuersatz? |
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Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer, so dass die endgültige Belastung bei 28 % bis 29 % liegen kann. |
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Für wen gilt die Abgeltungsteuer? |
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Für alle Personen mit Privatvermögen mit Wohnsitz in Deutschland. |
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Fallen auch Bausparverträge unter die Abgeltungsteuer? |
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Ja, es gibt hier keine Sonderregelungen. |
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Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer? |
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Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Also zum Beispiel Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, Bausparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften, Dividenden aus Aktien sowie Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen, werden einheitlich von der Abgeltungsteuer erfasst. |
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Wann wurden diese Regeln erstmals angewendet? |
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Die Abgeltungsteuer wurde am 1.1.2009 eingeführt und galt dann erstmals für nach dem 31. Dezember 2008 fällig werdende Zinszahlungen sowie ausgeschüttete Dividenden. |
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Wie wird die Abgeltungsteuer gezahlt? |
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Die Kreditinstitute werden die anfallende Steuer gleich bei der Gutschrift der Erträge abziehen und an das Finanzamt abführen. Im Prinzip ist die Steuerpflicht damit für den Anleger erledigt. Kapitalerträge müssen in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. |
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Gibt es weiterhin einen Sparer-Freibetrag? |
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Ja, der ehemalige Sparer-Freibetrag von 750 € und die Werbungskostenpauschale von 51 € wurden zum sogenannten "Sparer-Pauschbetrag" zusammengefasst. Abgeltungsteuer fällt nur an, wenn der Sparer- Pauschbetrag in Höhe von insgesamt 801 € pro Person und Jahr überschritten wird. |
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Was passiert mit bestehenden Freistellungsaufträgen? |
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Die bei Kreditinstituten und Bausparkassen vor Einführung der Abgeltungsteuer gestellten Freistellungsaufträge sind weiterhin gültig. Denn auch mit der Abgeltungsteuer werden Kapitalerträge und Kursgewinne bis zur Höhe von 801 € jährlich (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit. Damit die Bank wie bisher diesen Pauschbetrag schon beim Steuerabzug berücksichtigen und Erträge steuerfrei gutschreiben kann, muss der Kunde weiterhin einen Freistellungsauftrag vorlegen. |
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Gibt es weiterhin die Nichtveranlagungsbescheinigung? |
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Rentner, Studenten oder Geringverdiener, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, werden auch von der Abgeltungsteuer befreit. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 7.664 € liegt, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben. |
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Sind Freistellungsgründe weggefallen? |
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Folgende Befreiungsgründe gibt es seit dem 01.01.2009 nicht mehr:
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Was kann man machen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter 25 % liegt? |
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Wer mit seinem Steuersatz unter 25 % liegt, kann sich die zu viel gezahlte Steuer nur über eine
Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt zurückholen. Dafür sind - wie bisher - alle Kapitalerträge,
Kursgewinne und übrigen Einkünfte anzugeben. |
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Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge erhoben? |
Kirchensteuerpflichtige haben ein Wahlrecht: Sie können die Kirchensteuer entweder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zahlen, indem sie den Gesamtbetrag der bereits einbehaltenen Abgeltungsteuer in der Steuererklärung angeben. Diesen Betrag werden ihnen die Kreditinstitute für diesen Zweck auf Wunsch (ggf. auch generell) bescheinigen. Alternativ kann die Kirchensteuer auch vom Kreditinstitut direkt als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer abgezogen werden, wenn dies vom Kirchensteuerpflichtigen gewünscht wird. Dies muss der Anleger allerdings unter Angabe seiner Konfession und des jeweiligen Kirchensteuersatzes vorher bei seiner Bank ausdrücklich beantragen. Dafür steht im Internet und in den Beratungscentern ein entsprechender Vordruck zur Verfügung. |
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Kann man Werbungskosten anrechnen lassen? |
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Über den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € jährlich hinaus werden keine weiteren Werbungskosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung steuermindernd berücksichtigt. Abzugsfähig bleiben nur die in direktem Zusammenhang mit Veräußerungs- oder Termingeschäften anfallenden Aufwendungen (zum Beispiel Provisionszahlungen). |
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Gilt die Abgeltungsteuer auch für Kursgewinne aus dem Immobilienverkauf? |
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Nein. Hier bleibt es bei der bekannten Regelung. Danach ist ein Gewinn aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum individuellen Steuersatz. |



