T-Z
Lexikon Wohnriester (T-Z)
Tilgung
Siehe Darlehenstilgung
Überzahlung
Das Gesetz lässt auch höhere Beiträge zu als die für den Sonderausgabenabzug festgeschriebenen Höchstgrenzen. Diese werden jedoch nicht gefördert.
Die Leistungen aus den Beiträgen, für die weder eine Zulage noch der Sonderausgabenabzug gewährt wurde (sog. überzahlte Beiträge; das heißt Beiträge über 2.100,- € p.a.), werden von der zu versteuernden späteren Leistung abgezogen.
Wohnförderkonto
Die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) und gegebenenfalls der Entnahmebetrag werden auf einem so genannten „Wohnförderkonto“ erfasst und mit 2% jährlich verzinst. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase Steuern. Dabei besteht die Option, dass der Förderberechtigte die Steuer auf einen Schlag zahlt oder über viele Jahre verteilt. Im ersten Fall gibt es einen Nachlass von 30 % und der Eigentümer muss für 70 % des auf dem Wohnförderkonto erfassten Betrags Einkommensteuer gemäß seinem individuellen Steuersatz zahlen. Im zweiten Fall kann der Betrag über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren versteuert werden. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom individuellen Steuersatz des Förderberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr ab.
Über die Entwicklung des Wohnförderkontos wird der Förderberechtigte regelmäßig mittels Kontoauszug informiert.
Wohn-Riester-Förderung
(Fördermöglichkeiten, Förderberechtigte) siehe Förderansätze
Wohnungsbauprämie
Mit der Wohn-Riester-Förderung wird auch die Wohnungsbauprämie neu geregelt. Die Wohnungsbauprämie für Bausparvertragsabschlüsse ab dem 01.01.2009 wird dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung wie Bau / Kauf oder Modernisierung / Renovierung gebunden. Die Bausparguthaben stehen dann nicht mehr wie bisher nach 7 Jahren zur freien Verfügung.
Ausnahme: Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, bleiben von der Verwendungsbindung ausgenommen und können sich für maximal 7 Jahre die freie Verwendungsmöglichkeit sichern. Von dieser Regelung kann jeder Bausparer einmal Gebrauch machen.
Einen Anspruch auf die Prämie hat grundsätzlich jeder Bausparer bereits ab dem 16. Lebensjahr. Vorausgesetzt, sein zu versteuerndes Einkommen beträgt weniger als 25.600 Euro im Jahr, bei Ehepaaren sind es 51.200 Euro. Jährlich müssen Sparer mindestens 50 Euro, maximal 512 Euro prämienwirksam auf den Bausparvertrag einzahlen. Darauf gibt es dann pro Jahr die Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent.
Zertifizierung
Wenn man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss man sich für ein Produkt entscheiden, dass die Förderkriterien erfüllt. Produktangebote, die im Rahmen der Riester-Förderung begünstigt werden, benötigen ein Zertifikat durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Mit einer Zertifizierung wird bestätigt, dass ein privater Altersvorsorgevertrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt. Die Zertifizierung stellt die Übereinstimmung des Produktangebots mit den gesetzlichen Anforderungen fest.
Nach Zertifizierung erhält das Produkt eine Zertifizierungsnummer.
ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen)
Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die die Aufgaben nach dem Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG) durchführt. Aufgaben der ZfA sind vor allem Berechnung, Auszahlung und Rückforderung von Zulagen.
siehe auch Zertifizierung
Zulage
Siehe Altersvorsorgezulage
Zulagenantrag
Sie müssen unbedingt einen Riester-Zulagenantrag stellen. Den Zulagenantrag erhalten Sie in der Regel von dem Anbieter des Riester-Produktes. Den ausgefüllten Zulagenantrag schicken Sie bitte nicht direkt an die Zulagenstelle, sondern immer an Ihren Produkt-Anbieter. Dieser erledigt dann alle weiteren Formalitäten.
Stellen Sie am besten gleich einen einmaligen Dauerzulage-Antrag. Der Produktanbieter regelt dann alles für Sie und das jährliche lästige Formularausfüllen entfällt. Lediglich Änderungen bei Sozialversicherungsstatus oder Familienstand müssen Sie Ihrem Produktanbieter mitteilen. Dies ist wichtig, da beispielsweise nach der Geburt eines Kindes die Zulage von Vater Staat erhöht wird.
Zulageberechtigt
Siehe Förderberechtigte

