K-O
Lexikon Wohnriester (K-O)
Kündigung
Kommt es zu einer Kündigung des Vertrags vor Beginn der Rentenphase, so muss im Regelfall die erhaltene Förderung zurück gezahlt werden.
Ausnahme: Der Riester-Sparer möchte lieber bei einem anderen Anbieter einen Vertrag fortführen. Dann hat er das Recht, den Vertrag förderunschädlich auf den neuen Riester-Vertrag übertragen zu lassen (Anbieterwechsel).
Kinderzulage
Die Riesterrente ist besonders durch die Kinderzulage(n) interessant. Es gibt die Zulage pro Kind. Dabei genügt es, wenn für das Kind im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde.
- Kinderzulage: jährlich bis zu 185 EUR
für ab 2008 geborene Kinder - jährlich bis zu 300 EUR
Siehe auch Altersvorsorgezulage
Mindesteigenbeitrag
(oder Eigenbeitrag) siehe Beitragszahlungen
Nachgelagerte Besteuerung
Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von "nachgelagerter Besteuerung".
Für die geförderte Altersvorsorge werden die Beiträge zwar aus prinzipiell steuerpflichtigem Einkommen geleistet, aber im Endeffekt sind sie über den Sonderausgabenabzug steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Zulagenförderung für den Geförderten günstiger war, da in diesem Fall die steuerliche Wirkung des Sonderausgabenabzugs quasi in der Zulage – enthalten ist.
Um eine Gleichstellung mit der Riester-Geldrente zu erreichen, findet auch bei Wohn-Riester-Produkten eine nachgelagerte Besteuerung statt. Um die Steuerbemessungsgrundlage für die Besteuerung festzulegen, wird mit der Darlehensaufnahme eine Wohnförderkonto angelegt. Auf diesem (fiktiven) Wohnförderkonto werden alle geförderten Beiträge verbucht und mit 2 % p.a. verzinst. Bei Renteneintritt kann man entweder auf einmal das Wohnförderkonto versteuern und erhält dafür 30 % Sofortrabatt, oder das Wohnförderkonto wird jährlich bis zum 85. Lebensjahr versteuert und zurückgeführt. Für die Besteuerung wird der persönliche individuelle Steuersatz zu Grunde gelegt.

