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F-J

Lexikon Wohnriester (F-J)

Ferienwohnung

Ferienwohnungen fallen nicht unter die Wohn-Riester-Förderung, da diese Immobilen nicht als eigen genutzte Immobilie gelten.

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Förderansätze

Die Wohn-Riester-Förderung besteht aus zwei Förderansätzen:

 

Das ist zum einen die Möglichkeit, angesammeltes Kapital aus Riester-Verträgen für die Anschaffung oder Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie oder für die Anschaffung von Geschäftsanteilen an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu entnehmen.

 

Zudem sollen die zur Darlehenstilgung eingesetzten Mittel als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert werden. Die für die Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen sollen zu 100 Prozent für die Tilgung verwandt werden.

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Förderberechtigte

Zum Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen gehören alle, die
1. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen:
- Arbeitnehmer mit versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
- Auszubildende
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Handwerker)
- Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit (3 Jahre)
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet
haben
2. Landwirte
3. Beamte, Richter, Berufssoldaten

 

Zusätzlich können Ehepartner von förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt sind zum förderberechtigten Personenkreis gehören.

Siehe auch Ehegattenverträge

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Fördermöglichkeiten

Siehe Förderansätze

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Geringverdiener

Gerade Geringverdiener profitieren von der Riester-Förderung. Mit Hilfe der Riester-Förderung können sich Bürgerinnen und Bürger ein weiteres Standbein neben der gesetzlichen Rente für die Zeit nach dem Berufsleben aufbauen. Und dabei hilft der Staat durch Zuschüsse mit. Damit können Geringverdiener im Alter unabhängig von staatlichen Sozialleistungen bleiben.

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Grundzulage

Siehe Altersvorsorgezulagen 

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Günstigerprüfung

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei Einreichen der "Anlage AV" (Anlage Altersvorsorge) sowie der Bescheinigung des Anbieters über geleistete Altersvorsorgebeiträge, ob der mögliche Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug die gewährte Zulage zur Altersvorsorge übersteigt.

 

Diese Prüfung wird als Günstigerprüfung bezeichnet. Bei der Günstigerprüfung ist nicht maßgeblich, ob die Zulage tatsächlich beantragt wurde und ob sie bereits ausgezahlt wurde. Das Finanzamt schaut nur auf den Zulagenanspruch. Auch wer davon ausgeht, dass für ihn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, muss daher zuvor die Zulage beantragen, um die volle Förderung zu erhalten.

 

Die Zulage verbleibt auch dann in dem Altersvorsorgevertrag, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist. Der verbleibende Steuervorteil wird mit der Einkommensteuerschuld verrechnet oder mit dem Lohnsteuerjahresausgleich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, er fließt nicht auf den Altersvorsorgevertrag.

 

Siehe auch Sonderausgabenabzug

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Hartz-IV-sicher

Um Arbeitslosengeld II zu beziehen muss ein Antragsteller grundsätzlich vorhandenes Vermögen verwerten, bevor der Bezug von Arbeitslosengeld II in Betracht kommt. Hiervon gibt es jedoch einiges Ausnahmen: Riester-geförderte Altersvorsorgevermögen wird bei der Ermittlung des persönlichen Vermögens von der Anrechnung ausgenommen.

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Höchsteigenbeitrag

(oder Eigenbeitrag) siehe Beitragszahlungen

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