T-Z
Lexikon Baufinanzierung (T-Z)
Taxe
Siehe Schätzung
Taxkosten
Siehe Schätzgebühr
Teilungserklärung
Wohnungseigentum kann durch Teilungserklärung begründet werden. Die Teilungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Hierin wird das Sondereigentum (Wohnungseigentum bzw. Teileigentum) gegen das Gemeinschaftseigentum abgegrenzt. Die Größe der Miteigentumsanteile am Grundstück wird festgelegt. Eine Änderung der Teilungserklärung bedarf der Zustimmung aller Eigentümer.
Teilvalutierungszuschlag
Erhöhter Zins für den zusätzlichen Aufwand, der entsteht, wenn ein Darlehen auf Wunsch des Darlehensnehmers in mehreren Raten - z.B. nach Baufortschritt - ausgezahlt bzw. valutiert wird. Die meisten Banken berechnen heute keine Teilvalutierungszuschläge mehr.
Tilgung
Für die laufende Darlehensrückzahlung wird bei Neubauten in der Regel ein Tilgungssatz von 1 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart. Damit ist für die gesamte Dauer der Zinsfestschreibung eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität) zu zahlen. Die durch das Abnehmen der Darlehensschuld ersparten Zinsen werden zur Erhöhung des Tilgungsanteils in jeder einzelnen Leistungsrate verwandt (Sondertilgung).
Tilgungsaussetzung
Während der Tilgungsaussetzung zahlt der Darlehensnehmer keine Tilgungsleistungen, sondern nur die vereinbarten Zinsen an die Bank. Bankvorausdarlehen.
Tilgungsdarlehen
Siehe Annuitätendarlehen
Tilgungsfreijahre
Unter bestimmten Bedingungen muß der Darlehensnehmer nicht sofort nach Auszahlung mit der Tilgung beginnen. Er zahlt dann in den mit der Hypothekenbank vereinbarten Tilgungsfreijahren lediglich die Zinsen und beginnt mit der Tilgung dann, wenn die ersten schwierigen Jahre überstanden sind.
Tilgungsplan
Aufstellung über den planmäßigen Verlauf eines Darlehens, aus dem die Zins- und Tilgungsbeträge sowie die Restschuld ersichtlich ist.
Treuhandkonto
Siehe Anderkonto.
Umbauter Raum
Rauminhalt von Gebäuden. Siehe auch Bruttorauminhalt.
Umschuldung
Ablösung eines bestehenden Kredites durch ein neues Darlehen, in der Regel bei einem anderen Kreditinstitut. Umschuldungen erfolgen z.B.
- um kurzfristige Bankkredite (Zwischenfinanzierungen) in ein langfristiges Hypothekendarlehen oder
- ein Gleitzins- in ein Festzinsdarlehen umzuwandeln,
- bei Konditionenanpassung, wenn die Zinsfestschreibungsfrist des laufenden Darlehens erreicht ist und der Darlehensnehmer mit den neuen Konditionen nicht einverstanden ist und einen anderen Kreditgeber wählt.
Siehe auch Anschlußfinanzierung
.Unbedenklichkeitsbescheinigung
Nach § 22 Abs. 1 GrEStG dürfen Erwerber eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in das Grundbuch erst dann als Eigentümer oder als Erbbauberechtige eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Das Finanzamt wird diese Bescheinigung erteilen, sobald die Grunderwerbssteuer, die zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann, gezahlt ist.
Valutierung
Auszahlung
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist der Wert eines Objektes, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr von jedermann ohne subjektive Einflüsse bezahlt wird. Der Verkehrswert entspricht dem Wert der Immobilie, der zurzeit am Markt erzielt werden kann.
Vorfälligkeitsentschädigung
Entgelt für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit. Grundsätzlich sind die Banken nicht verpflichtet, Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit zurückzunehmen. In begründeten Einzelfällen wird die Bank einer vorzeitigen Rücknahme jedoch zustimmen. Aufgrund der Refinanzierung der Kreditinstitute darf der objektiv entstandene Zins-/Margenschaden von der Bank zurückgefordert werden. Die Berechnungsgrundlage stützt sich auf ein Urteil des BGH.
Weitere Darlehensbedingungen
Siehe Allgemeine Darlehensbedingungen
Werbungskosten
Bestimmte Aufwendungen, die aus vermietete oder verpachteten Immobilien entstehen, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Zum Beispiel Sollzinsen, Damnum, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten.
Wertermittlung
Sie dient der Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwert) oder des Beleihungswertes. Während der Verkehrswert stichtagsbezogen ermittelt wird, stehen beim Beleihungswert die dauerhaften Eigenschaften und Ertragswahrscheinlichkeiten des zu beleihenden Objekts über den gesamten Beleihungszeitraum im Mittelpunkt. Der Beleihungswert ist daher niedriger als der Verkehrswert. Schätzung.
Wertgutachten
Siehe Schätzung, Wertermittlung
Wohnfläche
Für die Nutzung und die Wertermittlung von Wohngebäuden ist die Größe der Wohnfläche wichtig. Zur Wohnfläche (auch Grundfläche genannt) gehören nicht Keller, Waschräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Schuppen und Garagen. Siehe auch Wohnflächenberechnung.
Wohnungseigentum
Ist das Allein- oder Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zu dem es gehört.
Wohnungseigentumsgesetz
Die rechtliche Grundlage für das Wohnungseigentum bildet das Wohnungseigentumsgesetz.
Wohnungsgrundbuch
Für jede Eigentumswohnung wird ein besonderes Grundbuch (Wohnungsgrundbuch) angelegt. Hier werden der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück, das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Sondereigentumsrechte der übrigen Wohnungseigentümer eingetragen.
Zession
Siehe Abtretung
Zinsänderungsrisiko
Siehe Gleitzinsdarlehen
Zinsanpassung
Siehe Konditionenanpassung, Zinsfestschreibung.
Zinsfestschreibung
Zeitraum, über den im Darlehensvertrag ein fester Zinssatz vereinbart ist. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird der Zins, entsprechend der Marktlage neu verhandelt. Bei Neubauten kann der Darlehensnehmer die Zinsen bei 1 % Anfangstilgung auch bis 30 Jahre bzw. für die volle Laufzeit festschreiben lassen. Dies bietet den Vorteil einer sicheren Kalkulation der langfristigen Belastung. Insbesondere in Zeiten niedriger Zinsen, ist eine lange Zinsfestschreibung für den Darlehensnehmer interessant. Konditionenanpassung.
Zinssatz
Siehe Effektivzins, Sollzins
Zusatzsicherheiten
Sie sind erforderlich, wenn die üblichen Sicherheiten nicht für eine Darlehensgewährung ausreichen. Zu ihnen gehören u.a. Bürgschaften von Banken oder vom Arbeitgeber, Mitverpflichtungen von Verwandten, die Abtretung von Ansprüchen aus Kapital- und Risikolebensversicherungen oder Bausparverträgen, die Verpfändung von Bankguthaben und Wertpapieren.
Zweck(bestimmungs)erklärung
Siehe Sicherungsvereinbarung
Zwischenfinanzierung
Überbrückung eines kurzfristigen Kreditbedarfs z. B. bei Ihrer Hausbank bis zur Auszahlung der langfristigen Finanzierungsmittel. Zugesagte Mittel können, gerade bei Auszahlung gemäß Baufortschritt, nicht immer so schnell zur Verfügung gestellt werden, wie es zur Begleichung von Handwerkerrechnungen o. ä. notwendig ist. Immer dann kann eine Zwischenfinanzierung erforderlich werden. Bei der Finanzierung über Bausparkassen deckt die Zwischenfinanzierung den Zeitraum bis zur Zuteilungsreife des Bausparvertrages ab.

