C-E
Lexikon Baufinanzierung (C-E)
Damnum
Das Damnum bezeichnet eine Leistung des Darlehensnehmers bei Darlehensauszahlung an die Bank. Diese Leistung hat Zinscharakter. Üblicherweise findet eine Verrechnung mit einem Teil des Darlehensauszahlungsanspruchs statt, welche zur Folge hat, daß der Darlehensnehmer nur einen verminderten Kapitalbetrag ausgezahlt bekommt. Die Vereinbarung eines Damnums bewirkt, daß über die Laufzeit des Darlehens ein geringerer Sollzins gezahlt werden kann. Das Damnum kann steuerlich abgesetzt werden. Der Sollzins des Darlehens ist bei Vereinbarung eines Damnums niedriger, der Effektivzins liegt oft höher als der bei einem Kredit ohne Damnum. In der Regel können Sie ein Damnum von bis zu 10 % der Darlehenssumme vereinbaren.
Darlehensantrag
Siehe Darlehensvertrag
Darlehensbewilligung
Siehe Darlehensvertrag
Darlehensnominalbetrag
Dieser Kapitalbetrag muß an die Bank zurückgezahlt werden.
Darlehensurkunde
Siehe Darlehensvertrag
Darlehensvertrag
Diesen Vertrag schließen Sie mit Ihrer Bank, z. B. zur Finanzierung einer Immobilie. Hierin werden die Höhe der Darlehenssumme, die Art und Höhe der Rückzahlungen, Gültigkeitsdauer der Konditionen, Art der Sicherung, Zinssatz und Tilgung, aber auch alle weiteren Konditionen und die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank festgehalten. Bevor Ihre Bank ein Darlehen genehmigt, wird sie zunächst eine Bonitätsprüfung durchführen. Dazu ermittelt Ihr Finanzierungsberater auch gemeinsam mit Ihnen Ihre monatliche Belastungsgrenze. Als Sicherung wird bei Baufinanzierungen im allgemeinen eine Grundschuld bestellt.
Darlehenszusage
Siehe Darlehensvertrag
Dingliche Sicherheit
Siehe Grundschuld
Dingliche Zinsen
Zinsen (meist 15 %), die in Abt. III des Grundbuches neben dem Grundschuldbetrag eingetragen werden. Die Zinsen und der Grundschuldbetrag stellen den Sicherungsrahmen dar, den die Bank im Falle einer Zwangsversteigerung geltend machen kann.
Disagio
Siehe Damnum
Effektivzins
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muß bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis "effektiver Jahreszins". Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmter Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er mit "effektiver Jahreszins" bezeichnet. Im wesentlichen wird der Effektivzins vom Sollzins, dem Auszahlungskurs ( Damnum), der Tilgung und der Zinsfestschreibungsdauer bestimmt. Mit Hilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere Tilgungsfreijahre, Tilgungssatz, Art der Tilgungsverrechnung und Bearbeitungsgebühren) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein. Im Effektivzins sind keine Schätzgebühren, Bereitstellungszinsen, Teilauszahlungszuschläge und Kontoführungsgebühren enthalten. Dies muß berücksichtigt werden, wenn eingeholte Angebote objektiv verglichen werden sollen.
Eigenkapital
Sämtliche Mittel, wie Bargeld, Bank- und Sparguthaben, Bausparguthaben (soweit zuteilungsreif), Erlös aus dem Verkauf von Wertpapieren, die in die Finanzierung einfließen.
Im weiteren Sinne rechnen zu den Eigenmitteln das bereits bezahlte Grundstück, bezahlte Baumaterialien und Architektenleistungen, Verwandtendarlehen, Arbeitgeberdarlehen, öffentliche Zuschüsse sowie Eigenleistungen ("Muskelhypothek").
Damit die Belastung tragbar bleibt, ist je nach Einkommenshöhe bei der Baufinanzierung eine Eigenmittelquote zwischen 20 % und 30 % der Herstellungs- oder Erwerbskosten empfehlenswert.
Eigenkapitalersatz
Fremdmittel, die nicht von einem Kreditinstitut stammen.
Eigenleistung
(auch "Muskelhypothek" genannt)
Wenn Sie selbst, Ihre Familie, Freunde und Nachbarn Hand anlegen, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden können. Eigenleistungen können jedoch nur begrenzt als Ersatz anderer Eigenmittel herangezogen werden.
Eigenheimförderung
Die Eigenheimzulage/Eigenheimförderung wurde bis zum 31.12.2005 gewährt und kann seit 2006 nicht mehr beantragt werden.
Eigenheimzulage
Die Eigenheimzulage wurde bis zum 31.12.2005 gewährt und kann seit 2006 nicht mehr beantragt werden.
Folgende Regel galt für die Gewährung der Eigenheimzulage bis zum 31.12.2005:
- Für Neubau:
- Bei baugenehmigungspflichtigen Neubauten muss der Bauantrag bis spätestens 31.12.2005 gestellt werden (Eingang).
- Bei baugenehmigungsfreien Neubauten, für die Bauunterlagen (z.B. Bauanzeige) einzureichen sind, müssen die Unterlagen bis zum 31.12.2005 eingereicht sein.
- Bei baugenehmigungsfreien Neubauten, für die weder ein Bauantrag noch Bauunterlagen einzureichen sind, muss bis 31.12.2005 mit den Bauarbeiten begonnen werden (Nachweis z.B. durch Anlieferung von 20% des Baumaterials).
- Für Kauf:
Bei dem Erwerb einer Immobilie muss der notarielle Kaufvertrag bis spätestens 31.12.2005 abgeschlossen sein.
Eigenmittel
Siehe auch Eigenkapital, Eigenleistung, Eigenkapitalersatz.
Eigennutzung
Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtig insbesondere als Voraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage.
Eigentumswohnung
Eigentum an einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; Wohneigentumsgesetz, Abgeschlossenheitserklärung.
Einheitswert
Der Einheitswert wird bevorzugt durch ein Ertragswertverfahren errechnet. Das steuerliche Bewertungsgesetz regelt dies. Basis ist die 1964 und in den neuen Bundesländern die 1935 geltende Jahresrohmiete, die durch den Mietspiegel ermittelt wird und mit einem Faktor kapitalisiert wird. Er richtet sich meistens nach der Art des Grundstücks und/oder Gebäudes und der Gemeindegröße. Dieser Einheitswert bildete dann bis vor kurzem auch die Grundlage für die Steuerberechnung (der Grund-, Erbschaft- und Schenkungssteuer). Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden ab dem 01.01.1996 und für die Grunderwerbssteuer ab dem 01.01.1997 neue Grundstückswerte eingeführt. Diese neuen Werte werden allerdings nur noch im Bedarfsfall ermittelt. Für die so noch nicht bewerteten Grundstücke werden weiterhin die alten Einheitswerte verwendet. Auch diese neuen Werte werden bevorzugt nach einem Ertragswertverfahren berechnet, allerdings auf der Basis der Durchschnittsmiete der letzten drei Jahre.
Einkommensnachweis
Damit Ihre Bank ein beantragtes Darlehen bewilligen kann, benötigt sie von Ihnen verlässliche Einkommensnachweise. Diese werden sowohl für die Bonitätsprüfung als auch für die Ermittlung Ihrer monatlichen Belastungsgrenze herangezogen. Als verlässliche Nachweise gelten zum Beispiel Verdienstbescheinigungen Ihres Arbeitgebers, Gehaltsabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Mieteinnahmen aus Immobilien. Bestimmte Aufwendungen (z. B. Sollzinsen, Damnum, Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten) sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig.
Einliegerwohnung
Kleine, abgeschlossene Wohnung in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist.
Erbbaurecht
ist das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu haben und zu nutzen. Die Dauer des Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden; in der Praxis wird häufig eine Zeit von 99 Jahren gewährt. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen.
Erbauszahlung
Gelder/Ausgleichszahlungen /Gleichstellungsgelder die Beispielsweise bei einer Erbschaft einer Immobilie an die Miterben geleistet werden müßen , wenn der Wert der gesamten Immobilie den eigenen Erbteil übersteigt um die Miterben gleich zu stellen.
Erbbauzins
Jährlich wiederkehrende zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten vereinbarte Zinszahlung für das Erbbaurecht auf einem Grundstück.
Erschließung
Zur Baureifmachung eines Grundstückes notwendige Maßnahmen. Dazu gehören Arbeiten und Leistungen der Gemeinden für das Straßenland, den Straßen- und Kanalbau sowie Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung u. ä. Die hierfür anfallenden Kosten (Erschließungskosten) werden in der Regel auf die Grundstückseigentümer umgelegt.
Erschließungskosten
Siehe Erschließung
Ertragswert
Der Ertragswert bildet bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und sonstigen Renditeobjekten die Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes. Er stellt den wirtschaftlichen Wert der Immobilie dar und berechnet sich aus den auf Dauer nachhaltig erzielbaren kapitalisierten jährlichen Reinerträgen (Einnahmen aus Mieten nach Abzug der Bewirtschaftungskosten).
Erwerberkosten
Erwerberkosten oder auch Kaufnebenkosten genannt gelten aktuell für den Grundstückskauf und oder für den Kauf einer neuen oder gebrauchten Immobilie. Diese Kosten setzen sich durch Notar und Grundbuchkosten, Maklerkosten sowie Grunderwerbssteuer zusammen.

