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Vollmachten
Auskunftsvollmacht
Auskunftsvollmacht
Als Bausparkasse dürfen wir nur Personen Auskünfte erteilen, die unsere Vertragspartner sind. Wenn Sie möchten, dass auch eine andere Person Ihres Vertrauens berechtigt ist, Auskünfte über Ihre Verträge mit uns zu erhalten, können Sie eine Auskunftsvollmacht erteilen.
Ein Bevollmächtigter kann damit Informationen über Ihre Bauspar- und Darlehenskonten erhalten (etwa zu Kontoständen, Laufzeiten oder Stammdaten), nicht aber Auszahlungen oder Kündigungen vornehmen.
Grundsätzlich können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn Sie dies möchten.
Verfügungsvollmacht
Verfügungsvollmacht
Mit einer Verfügungsvollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens ermächtigen, über Ihre Verträge mit uns in einem bestimmten Rahmen wirtschaftlich zu verfügen.
Ein Bevollmächtigter kann damit etwa eine Zuteilung annehmen, den Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären, Jahreskontoauszüge entgegennehmen, Auszahlungen vornehmen, nicht aber in Ihrem Namen ein neues Darlehen aufnehmen.
Eine Verfügungsvollmacht gilt auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus.
Grundsätzlich können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn Sie dies möchten. Einen solchen Widerruf brauchen wir von Ihnen schriftlich, erst dann gilt er. Vollmachten erlöschen automatisch, wenn der Bevollmächtigte stirbt.
Todesfallvollmacht
Todesfallvollmacht
Mit einer Todesfallvollmacht können Sie regeln, wer nach Ihrem Tod dazu berechtigt ist, auf Ihre Konten und Verträge zuzugreifen. Sie können damit eine Vertrauensperson ermächtigen, Ihr Bausparvermögen zu übernehmen oder aufzuteilen sowie Ihre Konten und Verträge aufzulösen.
Eine Todesfallvollmacht tritt erst dann in Kraft, wenn der Vertragsinhaber stirbt. Sie dient in erster Linie als Erleichterung, um die Angelegenheiten des Verstorbenen zügig regeln zu können, bevor ein Erbschein vorliegt oder ein anderes Dokument, das die Erbschaft nachweist. Dies kann sonst oft mehrere Wochen dauern.
Grundsätzlich können Sie eine erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen, wenn Sie dies möchten. Einen solchen Widerruf brauchen wir von Ihnen schriftlich, erst dann gilt er. Vollmachten erlöschen automatisch, wenn der Bevollmächtigte stirbt.