Arbeitnehmer-Sparzulage

Geld vom Staat

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Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen (VL) erhalten, haben  Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage, sofern sie innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegen. Den Antrag stellen Sie zusammen mit der Einkommenssteuererklärung.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9% auf eine maximal geförderte Sparleistung in Höhe von 470 EUR für alleinstehende Arbeitnehmer bzw. 940 EUR für Verheiratete / Verpartnerte (2 Arbeitnehmer). 

Einkommensgrenze

Um Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage zu haben, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen als Single höchstens 40.000 EUR betragen. Für Verheiratete und Verpartnerte liegt die Grenze bei 80.000 EUR.

Ihr Einkommen

Für die Berechnung der Arbeitnehmer-Sparzulage gilt der folgende Bruttoarbeitslohn in EUR:

(Unter Berücksichtigung der für der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge unter der Voraussezung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen.)

  zu versteuerndes Einkommen Ohne Kind 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
Ledig 40.000 EUR 51.500 EUR 68.100 EUR 78.500 EUR 88.900 EUR
Verheiratete / Lebenspartner
(nur einer arbeitet)
80.000 EUR 97.300 EUR 106.500 EUR 115.900 EUR 125.400 EUR
Verheiratete / Lebenspartner
(beide arbeiten)
80.000 EUR 103.000 EUR 114.200 EUR 125.600 EUR 136.600 EUR

Stand 01.2025

Angaben: Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) - Keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tabellen und Angaben.

Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich im Einzelfall noch erhöhen, wenn höhere Abzüge (z.B. Versorgungs-Freibetrag, Werbungskosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, zusätzliche Sonderausgaben beispielsweise aufgrund eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind.

Die angegebenen beträge können sich allerdings auch verringern, wenn noch weitere Einkünfte bestehen bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Ost anzuwenden ist.

Für nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten) ergeben sich in der Regel niedrigere Werte.

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