Teilweise ja. Je nach Bausparförderung sind Nachanmeldungen innerhalb definierter Fristen möglich. Entscheidend ist die Beachtung der gesetzlichenAntragsfristen.
Wohnungsbauprämie
Frist: Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Sparjahr folgenden Jahres bei der Bausparkasse vorliegen.
Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen
Frist: Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird über die jährliche Einkommensteuererklärung beantragt. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen und setzt die Zulage fest.
Wichtig sind lückenlose Zahlungsnachweise und eine saubere Zuordnung der Einzahlungen.
Prüfen Sie früh, welche Fristen für Sie gelten oder sprechen Sie uns bei Fragen an.