Mit der Gesetzesänderung bekommen Kundinnen und Kunden mit einem bestehenden Riester-Vertrag ab dem 01.01.2027 ein Wahlrecht: Sie können die bisherige Förderung behalten oder auf die neuen Förderregeln wechseln.
Neue WohnRiester-Förderung ab 2027
Neue Förderung & Förderwechsel
Neue WohnRiester-Förderung ab 1.1.2027
| Regelung ALT | Regelung NEU | |
| Berechtigte |
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| Grundzulage |
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| Kinderzulage |
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| Steuerliche Förderung |
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Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen:
Die Auszahlungen aus Wohn-Riester-Verträgen müssen in der Regel im Rentenalter versteuert werden.
Beispiele
| Eigenbeitrag | Anzahl Kinder | Zulagen |
| 300 EUR | 2 | 750 EUR |
| 1.800 EUR | 3 | 1.440 EUR |
| 1.200 EUR | 4 | 1.590 EUR |
Wie funktioniert der Wechsel?
Wenn Sie förderberechtigt sind, also Anspruch auf Zulagen/Steuervorteile haben, können Sie Ihrem Anbieter den Wechselwunsch mitteilen. Diese Entscheidung gilt dauerhaft und kann später nicht zurückgenommen werden.
Schließen Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag ab, werden auch sämtliche bereits bestehende Altersvorsorgeverträge ab diesem Zeitpunkt nach den neuen steuerlichen Regelungen behandelt.
Bitte lassen Sie sich vor einer Umstellung steuerlich beraten.
Information gemäß § 7d Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Gemäß § 7d AltZertG informieren wir Sie hiermit über die Regelungen nach § 52 Absatz 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 Einkommensteuergesetz (EStG) und über die damit verbundenen Rechtsfolgen:
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Sie können gegenüber der BHW Bausparkasse AG unwiderruflich erklären, dass Sie die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung („aktuelle Fassung“) einheitlich für alle Bestandsverträge wünschen (im Folgenden „Erklärung“).
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Diese Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung der BHW Bausparkasse AG vorliegt.
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Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge das Einkommensteuergesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden.
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Wird in den vorstehend unter Nr. 1 bis 3 genannten Fällen bei einem Ehegatten das Einkommensteuergesetz in seiner aktuellen Fassung angewendet und beantragt sein nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigten Ehegatten das Einkommensteuergesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden.
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Liegt eine Erklärung nach Nr. 1 vor oder wird in den vorstehend unter Nr. 2 bis 4 genannten Fällen das Einkommensteuergesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag.
Förderwechsel per Kontaktformular mitteilen
Hier können uns den gewünschten Förderwechsel für Ihren Vertrag ab dem 01.01.2027 unmittelbar mitteilen.