Neue WohnRiester-Förderung ab 2027

Neue Förderung & Förderwechsel

Mit der Gesetzesänderung bekommen Kundinnen und Kunden mit einem bestehenden Riester-Vertrag ab dem 01.01.2027 ein Wahlrecht: Sie können die bisherige Förderung behalten oder auf die neuen Förderregeln wechseln.

Neue WohnRiester-Förderung ab 1.1.2027

 Regelung ALTRegelung NEU
Berechtigte
  • Arbeitnehmer (auch in Elternzeit / Teilzeit)
  • Auszubildende
  • Beamte und gleichgestellte Personen (z.B. Richter, Berufssoldaten, etc.)
  • Arbeitnehmer
    (auch in Elternzeit / Teilzeit)
  • Auszubildende
  • Beamte und gleichgestellte Personen (z.B. Richter, Berufssoldaten, etc.)
  • Zusätzlich: Selbständige / Freiberufler
Grundzulage
  • Förderfähig: bis zu 4% des rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens; max. 2.100 EUR inkl. Förderung (Mindesteigenbeitrag 60 EUR p.a.)
  • Förderung max. 175 EUR pro Jahr
  • Einmaliger Jugendbonus 200 EUR bei Abschluss vor dem 25. Lebensjahr
  • Einkommensunabhängige Förderung max. gefördert 1.800 EUR p.a.
    • bis 360 EUR Sparleistung: 50%
    • über 360 EUR bis 1.800 EUR: 25%
  • Gesamtförderung max. 540 EUR
  • Einmaliger Jugendbonus 200 EUR bei Abschluss vor dem 25. Lebensjahr 
Kinderzulage
  • 300 EUR pro Kind (Geburtsjahr ab 2008)
  • 185 EUR pro Kind (Geburtsjahr bis 2007
  • Auf bis zu 300 EUR Sparleistung im Jahr: Förderung 100%
  • Gesamtförderung max. 300 EUR pro Kind 
Steuerliche Förderung
  • Max. 2.100 EUR inkl. Zulagen pro Jahr steuerlich abzugsfähig
  • Max. 1.800 EUR zzgl. Zulagen pro Jahr steuerlich abzugsfähig

Nachgelagerte Besteuerung der Leistungen:

Die Auszahlungen aus Wohn-Riester-Verträgen müssen in der Regel im Rentenalter versteuert werden.

Beispiele

EigenbeitragAnzahl KinderZulagen
300 EUR2750 EUR
1.800 EUR31.440 EUR
1.200 EUR41.590 EUR

Wie funktioniert der Wechsel?

Wenn Sie förderberechtigt sind, also Anspruch auf Zulagen/Steuervorteile haben, können Sie Ihrem Anbieter den Wechselwunsch mitteilen. Diese Entscheidung gilt dauerhaft und kann später nicht zurückgenommen werden.

Schließen Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen Altersvorsorgevertrag ab, werden auch sämtliche bereits bestehende Altersvorsorgeverträge ab diesem Zeitpunkt nach den neuen steuerlichen Regelungen behandelt.

Bitte lassen Sie sich vor einer Umstellung steuerlich beraten.

Information gemäß § 7d Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)

Gemäß § 7d AltZertG informieren wir Sie hiermit über die Regelungen nach § 52 Absatz 50a Satz 4 bis 6, 8 und 9 Einkommensteuergesetz (EStG) und über die damit verbundenen Rechtsfolgen:

  1. Sie können gegenüber der BHW Bausparkasse AG unwiderruflich erklären, dass Sie die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung („aktuelle Fassung“) einheitlich für alle Bestandsverträge wünschen (im Folgenden „Erklärung“).

  2. Diese Erklärung wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung der BHW Bausparkasse AG vorliegt.

  3. Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge das Einkommensteuergesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden.

  4. Wird in den vorstehend unter Nr. 1 bis 3 genannten Fällen bei einem Ehegatten das Einkommensteuergesetz in seiner aktuellen Fassung angewendet und beantragt sein nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigten Ehegatten das Einkommensteuergesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden.

  5. Liegt eine Erklärung nach Nr. 1 vor oder wird in den vorstehend unter Nr. 2 bis 4 genannten Fällen das Einkommensteuergesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag.

Förderwechsel per Kontaktformular mitteilen

Hier können uns den gewünschten Förderwechsel für Ihren Vertrag ab dem 01.01.2027 unmittelbar mitteilen.