Wichtige Information für Kunden der ehemaligen Deutsche Bank Bauspar AG
Zum 1. April 2026 haben wir die Bausparverträge der ehemaligen Deutsche Bank Bauspar AG und der BHW Bausparkasse AG in einem System zusammengeführt.
Wichtige Information für Kunden der ehemaligen Deutsche Bank Bauspar AG
Zum 1. April 2026 haben wir die Bausparverträge der ehemaligen Deutsche Bank Bauspar AG und der BHW Bausparkasse AG in einem System zusammengeführt.
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Einmal im Jahr schickt Ihnen BHW Bausparkasse Ihren Jahreskontoauszug. Der Kontoauszug-Versand erfolgt ab dem 17.01.2026 und dauert voraussichtlich 4 Wochen. Darin finden Sie wichtige Informationen zu Ihrem Bausparvertrag.
Sie können dem Jahreskontoauszug alle Umsätze auf Ihrem Bausparkonto entnehmen. Dabei sehen Sie auch gleich, ob Sie Ihre beantragte Wohnungsbauprämie erhalten haben. Bitte prüfen Sie immer alle Angaben. Falls Sie weitere Informationen dazu benötigen, melden Sie sich gerne bei Ihrem Kundenberater. So können Sie sicherstellen, dass Sie alle Fördermöglichkeiten ausgeschöpft haben.
Sie haben Einzahlungen geleistet, die Sie zur Wohnungsbauprämie berechtigen? Dann erhalten Sie automatisch mit dem Jahreskontoauszug oder auf Ihren Wunsch auch einen Antrag auf Wohnungsbauprämie. Schicken Sie ihn am besten gleich ausgefüllt und unterschrieben an BHW Bausparkasse zurück, spätestens aber bis zum genannten Datum – nicht, dass Ihnen die Förderung entgeht.
So geht’s:
Sie erhalten vermögenswirksame Leistungen (vL) auf Ihr Bausparkonto? Das macht erst einmal keine Arbeit. BHW Bausparkasse übermittelt die Information elektronisch an die Finanzverwaltung - sofern Sie Ihre Einwilligung erteilt haben - und schickt Ihnen eine Mitteilung. Sollten Sie Unstimmigkeiten bemerken, melden Sie sich am besten direkt bei Ihrem Kundenberater.
Aktiv werden müssen Sie nur, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen. Das geschieht bei Ihrer Einkommensteuererklärung: einfach ankreuzen und die Anlage „Bescheinigung zu VL“ ausfüllen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie übrigens auch noch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.
So geht’s:
Eine Steuerbescheinigung schicken wir Ihnen automatisch mit, sobald bei Ihnen Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer) fällig wurde. Mit dieser Bescheinigung können Sie ganz einfach die Anlagen KAP, AUS oder V zu Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen. Liegen Ihre Zinseinnahmen insgesamt unter der Grenze von 1.000 EUR bei Ledigen (beziehungsweise 2.000 EUR bei Verheirateten oder Lebenspartnern), wird Ihnen die bereits bezahlte Abgeltungssteuer bei der Steuerberechnung gutgeschrieben.
Unser Tipp: Stellen Sie Ihre Freistellungsaufträge entsprechend aus, damit Ihnen die Abgeltungssteuer gar nicht erst abgezogen wird.
Sie haben keine Steuerbescheinigung bekommen, möchten aber eine? Kein Problem: Über myBHW oder Ihren Kundenberater können Sie jederzeit eine Steuerbescheinigung beantragen.
So geht’s:
Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen und entsprechende Antworten rund um den Jahreskontoauszug zusammengestellt. Hier finden Sie die Informationen nach Themen gegliedert.
Der Kontoauszugversand erfolgt ab dem 17.01.2026 bis
voraussichtlich zum 17.02.2026.
Für myBHW-Kunden werden die Kontoauszugsunterlagen in drei Tranchen in die
Postbox eingestellt. Somit werden die ersten Kunden am 17.01.26 die Kontoauszüge in der Postbox haben, die letzten am 19.01.26.
Der Versand für die papierhaften Unterlagen startet ab dem 20.01.2026.
Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) schließt die Bausparkasse zum Schluss des Kalenderjahres das Konto ab. In den ersten zwei Monaten des Folgejahres wird der Kontoauszug verschickt.
Es kann Ihre neue Adresse für den Versand des Jahreskontoauszugs berücksichtigt werden, wenn diese der BHW Bausparkasse bis zum 16.01.2026 bekannt ist. Danach läuft der Versand vollautomatisch und ein Eingreifen ist nicht möglich.
Die Kontaktdaten Ihres zuständigen Ansprechpartners weisen wir wie folgt aus:
- für Kunden der Postbank Finanzberatung, im Jahreskontoauszug im Bereich "Ihr Ansprechpartner vor Ort"
- für Kunden der PB-Filiale im „Postbank Finanzcenter"
- auf unserer Internetseite https://www.bhw.de/ unter Kontakt.
1. Schriftlich unter folgender Adresse:
BHW Bausparkasse AG
31781 Hameln
2. Telefonisch unter 05151 18-6700
3. per Fax an 05151 18-3001
4. per E-Mail an info@bhw.de
Mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat Einzahlungen und Kapitalerträge auf einem Bausparvertrag, der für die Verwendung von Wohneigentum (Kauf oder Modernisierung) genutzt wird.
Wohnungsbauprämie können alle natürlichen Personen beantragen, die zum Ende des Sparjahres das 16. Lebensjahr vollendet hatten (Geburtsdatum vor dem 01.01.2010 für die Beantragung der Wohnungsbauprämie 2025).
Nein, die Wohnungsbauprämie wird nur für Einzahlungen auf einem Bausparvertrag gewährt.
Das zu versteuernde Einkommen für das Jahr der Beantragung darf für Alleinstehende 35.000 EUR und bei Ehegatten / Lebenspartnern nach dem LPartG zusammen 70.000 EUR nicht übersteigen.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der jährlich maximal förderungsfähigen Beträge (bis 2020 = 8,8 %):
Alleinstehende: für maximal 700 EUR = 70 EUR
Verheiratete / Verpartnerte: für maximal 1.400 EUR = 140 EUR
ACHTUNG: Es müssen in einem Jahr mindestens 50 EUR förderungsfähig sein.
Die Auszahlung der angesammelten festgesetzten Wohnungsbauprämien zugunsten des Bausparvertrages erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages. Für Bausparbeiträge, die auf Bausparverträge erst nach wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrages zugunsten des Bausparvertrages überwiesen. Diese Verträge sind auf dem Wohnungsbauprämienantrag mit "PA" (Prämienauszahlung) gekennzeichnet.
Für Bausparverträge, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden und für die bis zum 31.12.2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, gilt eine andere Regelung: Hier erfolgt die Überweisung der Wohnungsbauprämie zugunsten des Bausparvertrages, wenn
Für Bausparbeiträge, die auf bereits zugeteilte Bausparverträge bzw. erst nach Ablauf der Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrages geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrages zugunsten des Bausparvertrages überwiesen.
Für die Einzahlungen zur Erlangung der Wohnungsbauprämie gilt das Abflussprinzip. Zahlungen müssen bis zum 31.12.2025 aus dem Vermögen (des Kunden) abgeflossen sein. Wenn uns Zahlungen aus 2025 erst in 2026 (bis 02.01.2026) erreichen, können diese noch als prämienbegünstigte Aufwendungen für 2025 geltend gemacht und werden im Kontoauszug 2025 ausgewiesen.
Für die Bewertung einer Einzahlung zum Stichtag 31.12.2025 gilt das Zuflussprinzip. Nur Beträge, die spätestens am 31.12.2025 bei uns eingegangen sind, können bei der entsprechenden Berechnung der Saldensumme berücksichtigt werden.
Die Wohnungsbauprämie 2025 kann mit dem Wohnungsbauprämien-Antrag, der mit dem Jahreskontoauszug 2026 verschickt wird, beantragt werden.
Das kann verschiedene Gründe haben, z.B.
Der Antrag ist an uns zurückzuschicken (Aktionspostleitzahl 31777 Hameln) oder direkt beim Berater abzugeben. Die Wohnungsbauprämie beantragen wir für Sie.
Achtung: Auf dem Antrag dürfen keine Eingangsstempel oder sonstige Vermerke sein. Der Antrag darf nicht direkt von Ihnen oder vom Berater beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Die Beantragungsfrist für die Wohnungsbauprämie 2025 endet am 31.12.2027.
Generell endet die Beantragungsfrist am Ende des 2. Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt.
Ja, das ist möglich. Die Beantragung der Wohnungsbauprämie erfolgt unabhängig davon, ob eine Steuererklärung abgegeben wird oder nicht.
Mit einer Gesetzesänderung in 2013 werden die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften steuerrechtlich wie Ehegatten behandelt. Das gilt bei der Wohnungsbauprämie z.B. für die Einkommensgrenzen oder die Höhe der Prämie.
Deshalb wird auf den Antragsvordrucken zur Wohnungsbauprämie seit 2013 der Begriff Lebenspartner mit aufgeführt.
Die Identifikationsnummer für den Prämienberechtigten sowie ggf. des Ehegatten/Lebenspartners ist von Ihnen auf jeden Fall in den Ergänzungsfeldern einzutragen, falls sie im Antrag nicht ausgewiesen werden.
Hinweis: Die 11-stellige Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der Steuernummer.
Die Identifikationsnummer (IdNr) finden Sie in der Regel
Haben Sie Ihre IdNr nicht mehr vorliegen oder noch keine IdNr erhalten, kann diese wie folgt angefordert werden:
Die festgesetzte Wohnungsbauprämie wird in der Vertragsübersicht (im Kontoauszug im oberen Abschnitt rechts) ausgewiesen. Alle festgesetzten Wohnungsbauprämien bis 2017 werden zusammengefasst. Ab 2018 wird die festgesetzte Wohnungsbauprämie für jedes Jahr einzeln aufgeführt.
Das kann verschiedene Gründe haben, z.B.:
Die Aufteilung der Wohnungsbauprämie bei mehreren Verträgen erfolgt immer zum Vorteil für den Kunden. Wenn die Höchstbeträge überschritten werden, berücksichtigen wir zuerst Verträge, bei denen die Wohnungsbauprämie sofort ausgezahlt werden kann. Erst danach erfolgt die Verteilung auf die Verträge, bei denen die Wohnungsbauprämie festgesetzt wird.
Es ist nicht möglich eine jahresbezogene Wohnungsbauprämie im Kontoauszug auszuweisen.
Dieindungsfrist endet nie = WoP wird erst bei wohnwirtschaftlicher Verwendung angefordert.
Ausnahme: Der/die Vertragsinhaber/in war bei Vertragsabschluss unter 25 Jahre; dann ist auf Antrag des Kunden die Anforderung und Gutschrift möglich, frühestens jedoch nach Ablauf von 7 Jahren ab Vertragsbeginn und nur für einen Bausparvertrag (unabhängig von der Bausparkasse).
Hierbei könnte es sich um festgesetzte WOP handeln, diese wird beim FA angefordert und gutgeschrieben sobald der Vertrag unschädlich verfügt wurde.
Auf vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber Ihnen oder einem weiteren Arbeitnehmer auf den Bausparvertrag überweist, gewährt der Staat auf einen jährlichen Höchstbetrag von 470 EUR pro Arbeitnehmer eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 %, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Ja, das ist möglich. Auch für diese Zahlungen können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen.
Jeder Arbeitnehmer (mit einigen wenigen Ausnahmen wie z.B. Entwicklungshelfer, Geschäftsführer einer GmbH).
Einkommensgrenzen seit 01.01.2024:
Mit der Zustimmung des Bundesrates im Dezember 2023, wurde der neue Art. 34 (§ 13 Abs. 1 S. 1 und 17 Abs. 17 5. VermBG) des Zukunftsfinanzierungsgesetzes zum 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Neu eingefügt wurde die Anhebung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf Bausparen auf einheitlich 40.000 EUR Ledige / 80.000 EUR Verheiratete / Verpartnerte für Vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt wurden.
Nur wenn Sie Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben (Einkommensgrenzen beachten), ist eine Korrektur der Einzahlungen in vermögenswirksame Leistungen durch BHW erforderlich. Wenn Sie uns informieren, kennzeichnen wir die Einzahlungen in vL um und erstellen eine Kundeninformation vermögenswirksame Leistungen, sofern eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegt. Sie müssen außerdem Ihren Arbeitgeber informieren, dass dieser die vermögenswirksamen Leistungen zukünftig nach den gesetzlichen Anforderungen zu überweisen hat.
Der Arbeitgeber gibt bei der Überweisung die Zuordnung zu einem Jahr an. Weicht diese vom Kalenderjahr ab, wird das Jahr im Kontoauszug entsprechend ausgewiesen.
Ja, das ist möglich bis zum Prämienjahr 2023, wenn Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmersparzulage und unter der Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie liegt. Bitte auf dem Antrag auf Wohnungsbauprämie im Feld "nachrichtlich vermögenswirksame Leistungen in vollen EUR" die Ankreuzmöglichkeit nutzen.
Seit dem Prämienjahr 2024 hat sich die Einkommensgrenze für Arbeitnehmersparzulage erhöht und ist somit höher als die Einkommensgrenze für Wohnungsbauprämie. Eine Einbeziehung der vL in Wohnungsbauprämie ist daher nicht mehr möglich.
Seit dem Kalenderjahr 2017 ist die vL-Bescheinigung entfallen. Für die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist eine papiergebundene Bescheinigung nicht mehr nötig. Stattdessen werden die Beträge von BHW in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Voraussetzung dafür ist, dass der vL-Anleger eine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat.
Ab dem Kalenderjahr 2017 werden Beträge zu vermögenswirksamen Leistungen Ihnen nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern für jeden Arbeitnehmer (vL-Anleger) elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet, sofern der Arbeitnehmer dazu eine Einwilligung erteilt hat.
BHW ist verpflichtet, die Arbeitnehmer, die ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben (und damit BHW als vL-Anleger bekannt sind) und für die Daten elektronisch übermittelt werden, über die Meldedaten zu informieren.
Dies erfolgt über die Kundeninformation vermögenswirksame Leistungen.
Sie als Vertragsinhaber erhalten die Kundeninformation vL ausschließlich für Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Sie eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung mit dem Jahreskontoauszug erteilt haben. Sie können die Arbeitnehmer-Sparzulage in diesem Fall für ein Kalenderjahr jeweils bis zu vier Jahre rückwirkend anfordern, wenn Ihnen nicht schon für das betreffende Jahr ein rechtskräftiger Steuerbescheid vorliegt.
Die Nicht-Erstellung der Kundeninformation vL kann mehrere Gründe haben:
Jeder Arbeitnehmer (vL-Anleger), der im Rahmen der persönlichen Einkommensgrenzen berechtigt ist, Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, und diese auch beantragen möchte, sollte die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen.
Liegt Ihr Einkommen außerhalb der Einkommensgrenzen, ist es nicht erforderlich, die Einwilligung zu erteilen.
Ohne die gültige Einwilligung des Arbeitnehmers darf BHW die Daten zu vermögenswirksamen Leistungen nicht an das Bundeszentralamt (BZSt) übermitteln.
Ein vL-Anleger muss nicht immer der Vertragsinhaber sein.
Sofern für einen weiteren Berechtigten vermögenswirksame Leistungen von dessen Arbeitgeber auf einen Vertrag überwiesen werden, und wenn der vL-Anleger im Rahmen der persönlichen Einkommensgrenzen berechtigt ist, Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, und diese auch beantragen möchte, sollte die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt werden.
Ohne die gültige Einwilligung des Arbeitnehmers darf BHW die Daten zu vermögenswirksamen Leistungen nicht an das Bundeszentralamt (BZSt) übermitteln.
Mit dem Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz (vL-Antrag) kann ein Arbeitnehmer seine Einwilligung zur elektronischen Meldung erteilen.
Sofern eine Einwilligung erteilt wurde, hat diese bis zum schriftlichen Widerruf des Arbeitnehmers Gültigkeit.
Die Einwilligung kann schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Einwilligung nicht mehr gelten soll, vorliegen. Der Widerruf ist zu richten an:
BHW Bausparkasse AG
Lubahnstraße 2, 31789 Hameln
FAX-Nr.: 05151 18-3001
E-Mail: info@bhw.de
Ja, rückwirkend für zwei Jahre.
BHW muss die Meldedaten spätestens bis zum 28. Februar an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln.
Es sind die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die Art der Anlage, die Vertragsnummer, die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen und der Institutsschlüssel (1000055) enthalten. Für die Anlageart 4 (Bausparvertrag) wird zusätzlich die Sperrfrist ausgewiesen.
Es gibt 2 Möglichkeiten der Anlageart:
"4" = Anlage auf Bausparvertrag
=> es sind alle Angaben auf der Bescheinigung
=> die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt festgesetzt und nach Ablauf der Sperrfrist zugunsten des Bausparvertrages überwiesen
"8" = Anlage zum Wohnungsbau
=> das Ende der Sperrfrist wird nicht angezeigt
=> die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt ermittelt und mit der Steuerrückerstattung ausgezahlt bzw. verrechnet
Die Beträge für die vermögenswirksamen Leistungen pro Jahr werden pro Vertrag und vL-Anleger auf der Kundeninformation ausgewiesen.
Sie als Vertragsinhaber erhalten die Kundeninformation vL ausschließlich für Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Sie eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt haben.
Vermögenswirksame Leistungen, die für einen weiteren Berechtigten auf den Vertrag überwiesen wurden, werden diesem vL-Anleger nach der Übermittlung der Meldedaten an das BZSt im Februar über eine gesonderte Information mitgeteilt, sofern er eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt hat.
Der WoP-Antrag enthält in Summe alle vL-Zahlungen aller vL-Anleger, die auf einem Vertrag eingegangen sind.
Die Kundenmitteilung vL weist die vermögenswirksamen Leistungen pro Vertrag und vL-Anleger aus, berücksichtigt also, für welchen vL-Anleger die vL-Beträge überwiesen wurden.
Sie als Vertragsinhaber erhalten die Kundeninformation vL ausschließlich für Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Sie eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt haben.
Vermögenswirksame Leistungen, die für einen weiteren Berechtigten auf den Vertrag überwiesen wurden, werden diesem vL-Anleger nach der Übermittlung der Meldedaten an das BZSt im Februar über eine gesonderte Information mitgeteilt, sofern er eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt hat.
Der Arbeitgeber hat Einzahlungen versehentlich nicht als vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet. Dieses wurde durch die BHW Bausparkasse korrigiert.
Grundsätzlich wird Kapitalertragsteuer nur dann abgeführt, wenn die Kapitalerträge (z.B. Guthabenzinsen, Bonus, BHW Prämie) nicht oder nicht ausreichend freigestellt wurden oder nicht mit einem Verlust verrechnet werden konnten. In welcher Höhe Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilten oder ob uns eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, weisen wir im Kontoauszug oben rechts im Übersichtsbereich aus.
Abgezogen bzw. belastet werden:
Für die Befreiung vom Kapitalertragsteuereinbehalt gibt es mehrere Möglichkeiten durch Einreichung:
Das kann mehrere Gründe haben:
Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Kapitalertragsteuer. Im Kontoauszug ist die Buchung als Abgeltungsteuer ausgewiesen. In der Steuerbescheinigung muss die abgeführte Abgeltungsteuer aufgrund gesetzlicher Vorgaben jedoch unter dem Oberbegriff "Kapitalertragsteuer" ausgewiesen werden.
Das kann mehrere Gründe haben:
Das kann mehrere Gründe haben:
Seit 01.01.2015 habenSie keine Wahlmöglichkeit mehr, die Kirchensteuer (KiSt) auf Kapitalerträge direkt von ihrer Bank oder erst in der Einkommensteuererklärung abführen zu lassen. Die KiSt wird direkt durch die Banken einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt.
Die §§ 51a und 52a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschreiben das „automatisierte Verfahren zum Kirchensteuerabzug“, das seit 01.01.2015 gilt.
Die Initiative ging vom Gesetzgeber aus, der die Banken/Bausparkassen in die Pflicht nahm. Diese sind u. a. angehalten worden, Sie einmalig anzuschreiben und die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) von Ihnen zu erfragen (§ 51a EStG).
Dem Gesetzgeber geht es darum, Prozesse des Kirchensteuerabzugs zu automatisieren, die zuvor innerhalb der Finanzbehörden stattfanden (Reduzierung des eigenen Verwaltungsaufwands). Dies verursacht bei allen Kreditinstituten hohe Kosten, die wir nur zu gern vermieden hätten. Datensicherheit: Das KiSt-Merkmal wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Banken/Bausparkassen verschlüsselt übermittelt. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in einer technisch geschlossenen Umgebung.
Alle Kunden (natürliche Personen), mit Produkten, für die Kapitalerträge anfallen können.
Dies beinhaltet auch Mitinhaber von Gemeinschaftsverträgen, welche gleichzeitig auch Ehegatte / Lebenspartner des Ver-tragsinhabers sind (Gruppe Eheleute).
Ausgeschlossen sind: Steuerausländer, juristische Personen und Mitinhaber von Gemeinschaftsverträgen, wenn es sich bei dem Mitinhaber nicht um den Ehegatten/Lebenspartner handelt (Gruppe Sonstige) oder wenn mehr als ein Mitinhaber beteiligt ist (Gruppe Sonstige).
Nichts!
BHW erhält dann die entsprechende Information vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und führt keine Kirchensteuer für Sie ab.
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist auch betroffen. Sie sollten mit Ihrem Steuerberater klären, ob Sie als Steuerausländer oder als Steuerinländer einzustufen sind. Als Steuerausländer sind Sie nicht betroffen. In diesem Fall müssen Sie sich gegenüber BHW als Steuerausländer erklären.
Sind Sie bei BHW schon als "Steuerausländer" erfasst, ist nichts weiter zu veranlassen. Ansonsten benötigt BHW von Ihnen den Vordruck "Erklärung zum Steuerstatus" (Anforderung über Kundenhotline 05151 18-6700). Sobald uns die Unterlagen (Vordruck und entsprechender Nachweis) vorliegen, werden wir Sie als Steuerausländer erfassen und keine Kirchensteuer (und keine Abgeltungsteuer/ Solidaritätszuschlag) einbehalten.
Sie können von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und einen Antrag "Erklärung zum Sperrvermerk" beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen, der dann für das Folgejahr gültig wird. Da von den Abzugsverpflichteten Instituten ausschließlich die vom BZSt übermittelten Daten verwendet werden dürfen, darf BHW Kundenaufträge / Kundenwünsche nicht berücksichtigen.
BHW behält für Sie keine Kirchensteuer ein und Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Wohnsitz-Finanzamt wird vom BZSt über den Sperrvermerk unterrichtet.
Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG.
Nein, Sie müssen Ihren Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit einem amtlichen Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk" erklären.
Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit. Es gibt zwei Möglichkeiten, an das PDF-Dokument zu gelangen:
I. Möglichkeit
1. Die Seite www.formulare-bfinv.de aufrufen.
2. Am linken Seitenrand auf das Feld "Formularcenter" klicken.
3. Am oberen rechten Seitenrand den Suchbegriff "Kirchensteuer" eintippen.
4. Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) anklicken.
5. Es erscheint das Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) im PDF-Format.
II. Möglichkeit
1. Die Seite www.formulare-bfinv.de aufrufen.
2. Am linken Seitenrand auf das Feld "Formularcenter" klicken.
3. Am linken Seitenrand auf Formulare A-Z klicken.
4. Im Formularkatalog Formular A-Z auf den Buchstaben "K" klicken.
5. Auf den Ordner "Kirchensteuer" klicken.
6. Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) anklicken.
7. Es erscheint das Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) im PDF-Format.
Schriftlich an: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), An der Küppe 1, 53225 Bonn.
Nein, der Widerspruch ist ausschließlich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Wir dürfen ihn nur über das Widerspruchsrecht informieren.
Generell gilt: Widersprüche, die bis spätestens 30.06. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden, werden ab dem Folgejahr berücksichtigt. Damit der Widerspruch für 2026 berücksichtigt werden kann, ist dieser bis spätestens 30.06.2026 beim BZSt einzureichen.
Für 2025 ist die Frist für einen Widerspruch bereits am 30.06.2025 abgelaufen!
Als Kreditinstitut dürfen wir keine Steuerberatung durchführen. Sie sollten sich an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt wenden.
Die Verwendung Ihrer vorliegenden Kirchensteuerdaten erfolgt ausschließlich zum Zweck und im Rahmen der uns gesetzlich auferlegten Pflichten.
Das Kirchensteuerabzugsmerkmal wird vom Bundeszentralamt für Steuern an die Banken/Bausparkassen verschlüsselt weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in einer technisch geschlossenen Umgebung.
Das uns übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal ist immer für ein Kalenderjahr gültig. Änderungen im lfd. Kalenderjahr können nicht vorgenommen werden.
Evtl. Nachzahlungen oder Erstattungen der KiSt sind über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das geänderte Kirchensteuerabzugsmerkmal für das Folgejahr erhält die Bank durch die nächste Regelabfrage (im September).
Hinweis: Die BHW Bausparkasse führt für Bestandskunden keine Anlassabfragen durch. Anlassabfragen erfolgen ausschließlich im Rahmen einer neuen Geschäftsbeziehung. Ob ein Institut Anlassabfragen auf Kundenzuruf durchführt, ist
Nein, wir erhalten im Rahmen der jährlichen Regelanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das jeweils gültige Kirchensteuerabzugsmerkmal für das Folgejahr.
Hinweis: Die BHW Bausparkasse führt für Bestandskunden keine Anlassabfragen durch. Anlassabfragen erfolgen ausschließlich im Rahmen einer neuen Geschäftsbeziehung. Ob ein Institut Anlassabfragen auf Kundenzuruf durchführt, ist dem Institut vom Gesetzgeber freigestellt. (Die BHW Bausparkasse AG hat sich gegen die Durchführung von Anlassabfragen auf Kundenwunsch entschieden.)
Es wird nur der Kirchensteuersatz sowie das verschlüsselte Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an oder haben Sie einen Sperrvermerk eingereicht, wird eine "NULLMELDUNG" übermittelt.
Zu allen Fragen von Eintritt, Übertritt oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wenden Sie sich bitte direkt an die Religionsgemeinschaft oder an die zuständigen Stellen in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland. Als Kreditinstitut können wir keine weiterführenden Auskünfte zu den länder- oder kirchenspezifischen Besonderheiten erteilen.
Eine Korrektur des Kirchensteuerabzugmerkmals durch BHW ist durch den Gesetzgeber untersagt. Das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal ist verpflichtend.
Für die Abfrage Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) muss BHW Ihre IdNr und das Geburtsdatum übermitteln.
Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) finden Sie in der Regel
Haben Sie Ihre IdNr nicht mehr vorliegen oder noch keine IdNr erhalten, können Sie diese wie folgt anfordern:
Mit einem Freistellungsauftrag können Sie sich vom Kapitalertragsteuer-Einbehalt (z.B. auf Guthabenzinsen, Bonus, BHW Prämie) befreien lassen. Die Höhe sämtlicher erteilter Freistellungsaufträge (über alle Institute) ist gesetzlich begrenzt auf (jährlich):
Alleinstehende: 1.000 EUR
Verheiratete / eingetragene Lebenspartnerschaften: 2.000 EUR
Hinweis: Seit 01.01.2016 sind Freistellungsaufträge unwirksam, sofern BHW die Identifikationsnummer IdNr des Vertragsinhabers (und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die IdNr des Ehegatten / Lebenspartners) nicht vorliegt.
Den dafür erforderlichen Vordruck erhalten Sie:
- als Papierformular
- Im Internet unter www.bhw.de und dort im Reiter "Service" unter "Formulare, Aufträge & Broschüren"
Bitte beachten Sie: Seit 01.01.2011 ist zur Erteilung und/oder Änderung von Freistellungsaufträgen die Angabe der 11-stelligen steuerlichen Identifikationsnummer zwingend erforderlich.
Nein, ein Freistellungsauftrag gilt immer für ein komplettes Kalenderjahr. Deshalb kann der Freistellungsauftrag auch nur mit Wirkung zum Kalenderjahrsende befristet werden, eine unterjährige Befristung, z.B. bis 31.07. ist nicht möglich.
Ja, das ist möglich. Allerdings ist eine Ermäßigung des Freistellungsbetrages im laufenden Jahr nur möglich, wenn der bisherige Freistellungsauftrag noch nicht in Anspruch genommen wurde bzw. der neue Freistellungsbetrag höher oder gleich ist mit dem bereits in Anspruch genommenen Freistellungsbetrag.
Seit 2013 (Gesetzesänderung) werden eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nach dem LPartG steuerrechtlich wie Ehegatten behandelt.
Ja, ein Freistellungsauftrag von gemeinsam veranlagten Ehegatten gilt für alle beim BHW geführten Verträge und Stammnummern beider Ehegatten.
Bei getrennter Veranlagung muss jeder Ehegatte einen Einzelfreistellungsauftrag einreichen.
Der Freistellungsauftrag wird nicht sofort unwirksam. Erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres kann der Freistellungsbetrag wieder bei einem anderen Institut verwendet werden.
Durch eine NV-Bescheinigung können Sie sich vom Kapitalertragsteuer-Einbehalt (z.B. auf Guthabenzinsen, Bonus, BHW Prämie) befreien lassen. Mit der NV-Bescheinigung erübrigt sich ein Freistellungsauftrag.
Eine NV-Bescheinigung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sie kann dann für maximal 3 Jahre ausgestellt werden.
Wenn die NV-Bescheinigung für beide Ehegatten / Lebenspartner ausgestellt wurde, gilt diese auch für die Stammnummer des Ehegatten / Lebenspartners.
Die NV-Bescheinigung wird vom Finanzamt für Sie ausgestellt. Sie endet damit erst zum Ablaufdatum oder wenn die Bescheinigung vom Finanzamt zurückgefordert wird.
Das kann mehrere Gründe haben, z.B.:
Liegt sowohl ein Freistellungsauftrag als auch eine NV-Bescheinigung vor, wird nur die NV-Bescheinigung ausgewiesen.
Grund: Diese hat Vorrang vor einem Freistellungsauftrag und ist auch in der Betragshöhe nicht begrenzt.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Steuerbescheinigung nur "auf Ihr Verlangen" zu erstellen. BHW verschickt die Bescheinigung aber unaufgefordert an alle Kunden, bei denen Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Die Bescheinigung können z.B. Sie benötigen, wenn bei Ihnen für die Kapitalerträge Abgeltungsteuer abgeführt wurde, aber
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Steuerbescheinigung nur "auf Ihr Verlangen" zu erstellen. BHW verschickt die Bescheinigung aber unaufgefordert an alle Kunden, denen Abgeltungssteuer belastet wurde.
Wenn Sie eine Steuerbescheinigung benötigen, obwohl keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde, informieren Sie uns bitte; wir schicken Ihnen dann eine Steuerbescheinigung zu.
Geförderte Wohn-Riester Verträge (Tarif BHW Förder maXX oder BHW FörderBausparen Flex) sind grundsätzlich von der Abgeltungsteuer befreit und werden damit nicht im Rahmen der Steuerbescheinigung berücksichtigt. Bis zum Eintritt in die Auszahlungsphase bzw. bis zu einer sonstigen Vertragsauflösung sind die Beiträge somit steuerfrei. In der Auszahlungsphase bzw. bei Auszahlung wird die Riester-Rente bzw. die einmalige Auszahlung versteuert.
Weiteres siehe Thema Riesterförderung.
Eine Korrektur durch BHW ist nicht zulässig. BHW muss das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal zwingend berücksichtigen. Zur Klärung müssen Sie sich an das BZSt wenden. Evtl. Nachzahlungen oder Erstattungen der KiSt müssen Sie über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
In der Darlehensbescheinigung werden, die im Kontoauszugsjahr tatsächlich gezahlten Darlehenszinsen bescheinigt.
Sie können die Darlehensbescheinigung als Nachweis für das Finanzamt bei Geltendmachung von Beiträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwenden. Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist an keine Form gebunden.
Bei Abschluss eines Bausparvertrages bzw. der Erhöhung der Bausparsumme fällt generell eine Abschlussgebühr der Bausparsumme an. Diese Gebühr wird auf dem Bausparkonto belastet.
Bei einem Bausparvertrag im Tarif BHW FördermaXX oder BHW FörderBausparen Flex wird die Abschlussgebühr in gleichmäßigen Anteilen verteilt über 5 Jahre belastet.
Beispiel: Vertragsbeginn 25.11.2024, 20.000 EUR Bausparsumme = 320 EUR Abschlussgebühr-Gesamt / = 64 EUR Jahresanteil
1. Belastung bei Abschluss: 64 EUR am 25.11.2024
2. Belastung am Monatsende ein Jahr nach Belastung des 1. Anteils: 64 EUR am 30.11.2025
3. und 4. Belastung jeweils 64 EUR am 30.11.2026 bzw. am 30.11.20275.
5. Belastung am Monatsende ein Jahr nach Belastung des 4. Anteils: 64 EUR am 30.11.2028
Die Kundenzeitschrift "Wohnen" - eine Fachzeitschrift rund um die Themen „Modernisieren, Bauen, Einrichten und Garten“ - erscheint vierteljährlich für derzeit 1,95 EUR je Ausgabe (7,80 EUR jährlich) inkl. MwSt. und Versand. Dieser Betrag wird dem Bausparkonto belastet und im Jahreskontoauszug ausgewiesen.
Einzahlungen aus 2025, die uns bis zum 02.01.2026 erreichen, werden im Kontoauszug 2025 ausgewiesen. Für die Einzahlungen zur Erlangung der Wohnungsbauprämie gilt das Abflussprinzip. Zahlungen müssen bis zum 31.12.2025 aus dem Vermögen (des Kunden) abgeflossen sein. Wenn uns Zahlungen aus 2025 erst in 2026 (bis 04.01.2026) erreichen, können diese noch als prämienbegünstigte Aufwendungen für 2024 geltend gemacht werden.Für die Bewertung einer Einzahlung zum Stichtag 31.12.2025 gilt das Zuflussprinzip. Nur Beträge, die spätestens am 31.12.2025 bei uns eingegangen sind, können bei der entsprechenden Berechnung der Saldensumme berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber hat Einzahlungen versehentlich nicht als vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet (häufig wg. Umstellung auf SEPA). Dieses haben wir korrigiert.
Die BHW Prämie wird auf Sparzahlungen eines Kalenderjahres, jedoch maximal bis zur Höhe des 12-fachen Regel-Sparbeitrages (6 % der Bausparsumme), gewährt. Die Zuordnung zu einem Kalenderjahr erfolgt aufgrund der Wertstellung.
Altersvorsorgeverträge sind nur dann förderungswürdig, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, die im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) festgelegt sind. Unter anderem gehört zu den verbindlichen Kriterien die "ökologische Berichtspflicht" der Anbieter, in der sie darüber informieren müssen, ob und wie sie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigen.
Mit dem Zusatz auf dem Kontoauszug kommen wir dieser Berichtspflicht nach.
Der Satz soll Ihnen einen ungefähren Richtwert an die Hand geben, wie viel Kapital Sie zum Rentenbeginn voraussichtlich auf Ihrem Riestervertrag angespart haben.
Für alle reinen Wohnriester Sparverträge, die ab dem 01.01.2017 abgeschlossen wurden, hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gegenüber dem Kunden eine erweiterte jährliche Informationspflicht. BHW kommt dieser erweiterten Informationspflicht wie bisher auf dem Jahreskontoauszug nach.
Wie bisher muss der Anbieter den Kunden jährlich schriftlich über folgende Punkte informieren:
1. Die Verwendung der eingezahlten Beiträge
2. Die Höhe des gebildeten Kapitals
3. Die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten
4. Die erwirtschafteten Erträge
Bei Verträgen mit erweiterter jährlicher Informationspflicht zusätzlich über:
5. Das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase (Verrentungsphase) voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital
Bei Finanzierungskunden gilt die neue jährliche Informationspflicht nach Nr. 5 nicht, da diese Kunden kein Kapital ansammeln, welches später verrentet wird (Kapital wird zur Darlehenstilgung verwendet).
Wie bisher muss der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages den Kunden im Rahmen der jährlichen Informations-pflicht auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtig werden.
Die erweiterte Regelung nimmt die bisherigen jährlichen Informationspflichten (Nr. 1 bis 4) aus dem Alterszertifizierungsgesetz (§7a AltZertG) auf und ergänzt diese um die Angabe (Nr. 5) des nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase (= Verrentungsphase) voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals.
BHW betrachtet den Vertragsverlauf des Kunden im konkreten Beitragsjahr und rechnet die Werte bis zum Verrentungsbeginn hoch. Es handelt sich nur um eine voraussichtliche Angabe.
Jede Änderung in Folgejahren kann daher zu anderen Ergebnissen auf späteren Jahreskontoauszügen führen.
Die Informationspflicht besteht nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter beendet wurde (z.B. weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde).
Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Diese geben Auskunft über den Stand des Altersvorsorgevertrages und enthalten folgende Informationen:
Diese Bescheinigung erhalten Sie mit separater Post voraussichtlich Ende März / Anfang April 2026.
Geförderte Wohn-Riester Verträge sind grundsätzlich von der Abgeltungsteuer befreit. Bis zum Eintritt in die Auszahlungsphase bzw. bei einer sonstigen Vertragsauflösung sind die Beiträge somit steuerfrei, in der Auszahlungsphase wird die Riester-Rente bzw. die einmalige Auszahlung versteuert. Erhält der Kunde vor der Rentenphase eine Leistung aus dem Wohn-Riester Vertrag, sind die Erträge, welche auf ungefördertem Kapital basieren, im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu versteuern.
Seit dem Beitragsjahr 2010 wird hierfür ein Datensatz in elektronischer Form an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) versandt und von dort an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Der Datensatz kann allerdings nur an die ZfA geschickt werden, wenn der Kunde uns eine Einwilligung zur Datenübermittlung oder eine Dauerzulagenvollmacht, jeweils unter Angabe seiner Identifikationsnummer, erteilt hat. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass der Kunde eine Dauerzulagenvollmacht erteilt und die Identifikationsnummer mitteilt.
Hat der Kunde keine Dauerzulagenvollmacht bzw. Einwilligung erteilt, wird kein Datensatz verschickt und es findet keine Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung statt. Ob der Datensatz verschickt wurde, kann der Rückseite der Bescheinigung nach § 92 EStG entnommen werden.
Die Beantragung der Altersvorsorgezulage erfolgt immer erst nach Ablauf des Beitragsjahres. Wenn der Vertrag z.B. im Jahr 2025 abgeschlossen wurde, wird die Zulage erst im Jahr 2026 beantragt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Kontoauszuges wurde die Zulage noch nicht gewährt und ist daher noch nicht ersichtlich.
Uns liegt eine Zulagenrückforderung der ZfA vor. Gründe für die Rückforderungen können zum Beispiel sein:
Die oben aufgeführten Gründe sind nicht abschließend. Im Zweifelsfall ist eine telefonische/schriftliche Klärung mit der ZfA durchzuführen. Die Telefonnummer der ZfA für Kunden lautet 03381/21 22 23 24.
Die Zulage wird bei dem Anbieter zurückgefordert. Zur Rückführung der Zulage sind wir als Anbieter gesetzlich verpflichtet. Über die Zulagenrückforderung informieren wir den Kunden mit einem separaten Anschreiben. Außerdem erhalten Sie auf der Bescheinigung nach §92 EStG die Information über die Zulagenrückforderung. Danach haben Sie 1 Jahr lang Zeit einen Antrag auf Festsetzung zu stellen, um die Zulagengewährung prüfen zu lassen.
Die Festsetzung der Zulage obliegt der ZfA. BHW hat hierauf keinen Einfluss. Gründe für eine anteilige Gewährung der Zulage können z.B. sein:
Für vergangene Beitragsjahre kann keine Nachzahlung mehr erfolgen. Sparbeiträge die berücksichtigt werden müssen immer im gleichen Jahr eingezahlt werden (Zu- und Abflussprinzip §11 EStG). Sparbeiträge die bis zum 10. Januar eines Jahres geleistet werden, sind noch für das Vorjahr berücksichtigungsfähig.
BHW bietet Wohnriester-Verträge an, bei denen der Kunde einen Bonus auf seine Einzahlungen/Zulagen erhält. Der Bonus beträgt 10% auf max 2.100 EUR in dem Tarif F maxx (DR).
In dem Tarif FörderBausparen Flex (WR) beträgt der Bonus 6 % auf max. 2100 EUR und max. 6 % auf die Bausparsumme p.a.
Eine Prüfung des Bonusanspruches erfolgt, sobald der Kunde in die Auszahlungsphase (= Verrentungsphase) kommt. Mit der Gutschrift erfolgt der Ausweis im Kontoauszug.
In dem Tarif FörderBausparen Flex (sowohl mit/ohne Vertragsentgelt) besteht keine Möglichkeit eine Wohnungsbauprämie zu beantragen. Insofern wird bei diesem Tarif auch kein Wohnungsbauprämien-Antrag verschickt.
In dem Tarif F maXX erhält der Kunde einen Antrag auf Wohnungsbauprämie wenn er entweder:
Die sonstigen Regelungen für die Beantragung der Wohnungsbauprämie gelten weiterhin.
Der ursprünglich als Altersvorsorgevertrag abgeschlossene Vertrag wurde aufgrund verschiedener Gründe (z.B. keine Aufnahme der Selbstnutzung bei vorfinanzierten Verträgen) förderschädlich. Das bedeutet, dass die Förderfähigkeit für den Vertrag entfallen ist. Der Vertrag wird quasi wie ein „normaler“ Bausparvertrag weitergeführt.
Damit keine „unberechtigte“ Zulage beantragt wird, wurde der Vertrag von dem Fördermerkmal 3 = Gesamtphase förderfähig in das Fördermerkmal 4 = nicht förderfähig umgekennzeichnet.
Das hat zur Folge, dass die bisher angefallenen und zukünftigen Erträge abgeltungssteuerpflichtig werden. Die Erträge die zukünftig anfallen, werden mit Abgeltungsteuer belastet.
Weiterhin kann für die zukünftigen Zahlungen wieder eine Wohnungsbauprämie beantragt werden. Gilt nur im Tarif F maXX!
Zu unterscheiden sind:
Lastschriften zugunsten eines BHW Vertrages:
BHW zieht die Zahlungen per SEPA-Lastschrift ein.
Regelmäßige Zahlungen und Sonderzahlungen:
Für regelmäßige Zahlungen und Sonderzahlungen ist die IBAN zur entsprechenden Vertragsnummer (inkl. der Vertragszahl) zu verwenden. Diese finden Sie auf ihrem Jahreskontoauszug.
Vermögenswirksame Leistungen:
Der Arbeitgeber benötigt eine IBAN für die Überweisung der Vermögenswirk-samen Leistungen. Die IBAN für vermögenswirksame Leistungen wird aus der Vertragsnummer mit der Vertragszahl 00 gebildet (ausschließlich für vermögenswirksame Leistungen übernehmen wir die Zuordnung Ihrer Verträge)..
Jede BHW Vertragsnummer hat eine eigene IBAN. Die jeweilige IBAN ist auf dem Kontoauszug in der Rubrik "Ihre Bankverbindung für diesen Vertrag" zu finden.
Sie sind verpflichtet, Änderungen, die sich während der Vertragslaufzeit ergeben (z.B. Adress-, Namensänderungen, etc.) der Bausparkasse unverzüglich mitzuteilen. Mit diesem Hinweis kommen wir unserer Informationspflicht gemäß des Geldwäschegesetzes nach.
Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 4 Kreditwesengesetz erhalten Einleger auf ihren Kontoauszügen einen Hinweis auf den Informationsbogen für Einleger.
Gemäß § 23a Abs. 1 Satz 6 Kreditwesengesetz sind Kreditinstitute verpflichtet, Kunden mit Einlagen mindestens einmal jährlich über die Einlagensicherung zu informieren.
Alle Kunden mit aktiven Bausparkonten.
Die Bauspareinlagen und Zinsen unterliegen bis zur gesetzlichen Sicherungsgrenze von aktuell 100.000 EUR je Bausparer der Einlagensicherung.
Ungeachtet dessen können Sie weiterhin darauf vertrauen, dass Ihr Geld sicher ist, denn Bausparkassen sind im Interesse ihrer Kunden gesetzlich enge Grenzen für den Geschäftsbetrieb – insbesondere der Kapitalanlage – gesetzt. Bausparkassen dürfen Kundengelder nur in risikoarme Anlageformen anlegen.
Weitere Fragen zur Einlagensicherung beantworten wir Ihnen gern auf Anfrage. Kontaktieren Sie uns.
Für Kunden, die sich bis zum 16.01.2026 als myBHW-Kunde angemeldet haben, ist der Abruf des Jahreskontoauszuges ab 17.01.2026 möglich.
Erstmals werden nicht alle Kontoauszüge gleichzeitig in die Postbox gestellt, sondern es wird drei Tranchen zu je ca. 80.000 Sendungen für die beiden ersten Tranchen geben. Somit werden die ersten Kunden am 17.01. die Kontoauszüge in der Postbox haben, die letzten am 19.01.26.
Sie haben sich erst nach dem 16.01.2026 als myBHW-Kunde registriert: Sie erhalten deshalb erstmals im Jahr 2027 Ihren Kontoauszug für 2026 in digitaler Form
oder
Das Log-In-Verfahren für myBHW wurde verändert. Daher müssen Sie sich neu registrieren. Die Bestandskunden wurden alle per Briefpost angeschrieben. Wer sich nicht neu registriert hat, wurde im Dezember 2024 per E-Mail erinnert. Falls Sie nicht reagiert haben und sich nicht neu registriert haben, können Sie das noch nachholen.
Wenn sich der Kunde beim neuen myBHW vor dem Jahreskontoauszugsversand (16.01.2026) registriert hat, dann bekommt er den Jahreskontoauszug 2025 in das digitale Postfach.
Wenn Sie sich erst nach dem 16.01.2026 beim neuen myBHW registriert haben, dann bekommen Sie den Jahreskontoauszug schriftlich per Post zugeschickt. Sie erhalten dann erstmals im Jahr 2027 den Kontoauszug für 2026 in das digitale Postfach.
Seit der Jahreskontoauszugaktion 2021 erhalten Sie die Steuerbescheinigung auch in das digitale Postfach eingestellt.
Grundsätzlich ja. Falls Sie noch die Zusendung in Papierform wünschen, können Sie die Unterlagen anfordern. Die Kosten – aktuell 30 EUR - für die Zusendung des Jahreskontoauszuges 2025 sind von Ihnen zu übernehmen.
Ja. Sie haben die Möglichkeit, sich unter www.bhw.de unabhängig von unseren Geschäftszeiten über ihre Konten zu informieren. Wenn sie diese Internetseite aufgerufen haben, erhalten sie nähere Information und können sich für den Online-Zugang myBHW registrieren lassen.
Nach einer Registrierung im als myBHW-Kunde, erhalten Sie die Jahreskontoauszug-Sendung künftig in digitaler Form.
Das Magazin erscheint viermal im Jahr und bietet Ihnen Tipps für zeitgemäßes Bauen und Modernisieren, Ideen und Trends für gemütliche Einrichtungen sowie fundierte Expertenmeinungen zu vielen Fragen rund um Immobilien.
Bis einschließlich Ausgabe 1/2025: 1,50 EUR pro Ausgabe (inkl. 7 % MwSt. und Versand).
Ab Ausgabe 2/2025 beträgt der neue Preis 1,95 EUR pro Ausgabe (inkl. 7 % MwSt. und Versand), sodass wir eine Erhöhung von 0,45 EUR je Ausgabe erhoben haben.
Die Preiserhöhung war notwendig, um trotz gestiegener Kosten weiterhin die gewohnte Qualität und den gewohnten Service bieten zu können.
Aktuell steht Ihnen der Inhalt teilweise auf wohnen-magazin.de zur Verfügung.
Mit der Ausgabe 1/2025, die im Februar/März an Sie verschickt wurde, haben wir die Preisanpassung inkl. Ihrer Möglichkeiten eines Widerspruchs kommuniziert. Die Informationen waren sowohl im Editorial vom Magazin als auch im Beileger Finanzen (Seite 5) veröffentlicht. In der Mai-Ausgabe 2/2025 wurde zusätzlich im Magazin sowie im Beileger Finanzen eine Information über die erfolgte Preisanpassung veröffentlicht.
Ihre Zustimmung galt als erteilt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Information mit der Ausgabe 1/2025 in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) gegenüber der BHW Bausparkasse widersprochen haben.
Bis zum 25. April 2025 hatten Sie die Möglichkeit von Ihrem Widerspruch Gebrauch zu machen. Im Nachgang ist dies leider nicht mehr möglich.
Sie können jedoch Ihr Abonnement jederzeit ohne Angaben von Gründen und ohne Frist in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) gegenüber der BHW Bausparkasse kündigen.
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs zur Preisanpassungen durch Sie haben wir Ihnen, wie angekündigt, Ihr Abonnement des Magazins Wohnen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
(Aus produktionstechnischen Gründen kann es vorgekommen sein, dass Sie das Magazin noch einmal erhalten haben. In diesem Fall erfolgte keine Belastung Ihres Kontos mit dem neuen Preis.)
Sofern kein fristgerechter Widerspruch eingegangen ist, wurde ab der Mai-Ausgabe 2/2025 der neue Magazinpreis in Höhe von 1,95 Euro (inkl. 7 % MwSt. und Versand) Ihrem Bausparkassenkonto belastet.
Ja, Sie können Ihr Abonnement jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Frist in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) kündigen.