Einmal im Jahr schickt Ihnen BHW Bausparkasse Ihren Jahreskontoauszug. Der Versand beginnt am 16.01.2024 und dauert voraussichtlich 4 Wochen. Darin finden Sie wichtige Informationen zu Ihrem Bausparvertrag.
Der Jahreskontoauszug 2023 zu Ihrem Bausparvertrag
Sie können dem Jahreskontoauszug alle Umsätze auf Ihrem Bausparkonto entnehmen. Dabei sehen Sie auch gleich, ob Sie Ihre beantragte Wohnungsbauprämie erhalten haben. Bitte prüfen Sie immer alle Angaben. Falls Sie weitere Informationen dazu benötigen, melden Sie sich gerne bei Ihrem Kundenberater. So können Sie sicherstellen, dass Sie alle Fördermöglichkeiten ausgeschöpft haben.
So geht’s:
- Jahreskontoauszug kontrollieren
- Alle Fördermöglichkeiten checken
- Bei Fragen jederzeit den Berater ansprechen
- Förderungen bekommen!
Dokumente in Ihrem Jahreskontoauszug
Sie haben Einzahlungen geleistet, die Sie zur Wohnungsbauprämie berechtigen? Dann erhalten Sie automatisch mit dem Jahreskontoauszug oder auf Ihren Wunsch auch einen Antrag auf Wohnungsbauprämie. Schicken Sie ihn am besten gleich ausgefüllt und unterschrieben an BHW Bausparkasse zurück, spätestens aber bis zum genannten Datum – nicht, dass Ihnen die Förderung entgeht.
So geht’s:
- Antrag zur Wohnungsbauprämie erhalten
- Schnell ausfüllen, unterschreiben, abschicken
- Wohnungsbauprämie beantragen
Sie erhalten vermögenswirksame Leistungen (vL) auf Ihr Bausparkonto? Das macht erst einmal keine Arbeit. BHW Bausparkasse übermittelt die Information elektronisch an die Finanzverwaltung - sofern Sie Ihre Einwilligung erteilt haben - und schickt Ihnen eine Mitteilung. Sollten Sie Unstimmigkeiten bemerken, melden Sie sich am besten direkt bei Ihrem Kundenberater.
Aktiv werden müssen Sie nur, um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen. Das geschieht bei Ihrer Einkommensteuererklärung: einfach ankreuzen und die Anlage „Bescheinigung zu VL“ ausfüllen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie übrigens auch noch bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.
So geht’s:
- Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen
- An die VL denken, wenn Sie die Einkommensteuererklärung machen
- Geht sogar bis zu vier Jahre rückwirkend
- Arbeitnehmer-Sparzulage bekommen!
Eine Steuerbescheinigung schicken wir Ihnen automatisch mit, sobald bei Ihnen Abgeltungssteuer (Kapitalertragssteuer) fällig wurde. Mit dieser Bescheinigung können Sie ganz einfach die Anlagen KAP, AUS oder V zu Ihrer Einkommensteuererklärung ausfüllen. Liegen Ihre Zinseinnahmen insgesamt unter der Grenze von 1.000 EUR bei Ledigen (beziehungsweise 2.000 EUR bei Verheirateten oder Lebenspartnern), wird Ihnen die bereits bezahlte Abgeltungssteuer bei der Steuerberechnung gutgeschrieben.
Unser Tipp: Stellen Sie Ihre Freistellungsaufträge entsprechend aus, damit Ihnen die Abgeltungssteuer gar nicht erst abgezogen wird.
Sie haben keine Steuerbescheinigung bekommen, möchten aber eine? Kein Problem: Über myBHW oder Ihren Kundenberater können Sie jederzeit eine Steuerbescheinigung beantragen.
So geht’s:
- Freistellungsaufträge rechtzeitig erteilen
- Nur falls Sie das nicht gemacht haben: Steuerbescheinigung nutzen, um bequem die Anlagen KAP, AUS oder V zu Ihrer Einkommensteuererklärung auszufüllen.
- Dann gibt’s die bezahlte Steuer zurück, wenn die Zinsen unter dem Grenzwert liegen.
Häufige Fragen zum Jahreskontoauszug
Wir haben für Sie häufig gestellte Fragen und entsprechende Antworten rund um den Jahreskontoauszug zusammengestellt. Hier finden Sie die Informationen nach Themen gegliedert.
Kontoauszugversand
Der Kontoauszug-Versand erfolgt ab dem 16.01.2024 und dauert voraussichtlich 4 Wochen.
Die Kontoauszüge werden für alle Kunden vollautomatisch gedruckt und versandt bzw. - bei myBHW-PostBox-Kunden - in die Post-Box eingestellt. Ein manueller Eingriff in diesen Ablauf ist leider nicht möglich. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Sie haben die Möglichkeit, sich unter "www.myBHW.de" unabhängig von unseren Geschäftszeiten über ihre Konten zu informieren. Wenn Sie diese Internetseite aufgerufen haben, erhalten Sie nähere Information und können sich für den Online-Zugang registrieren lassen.
Wenn Sie sich als myBHW-PostBox-Kunde in 2024 registriert haben, erhalten Sie die Jahreskontoauszug-Sendung künftig in digitaler Form (erstmals in 2025 für 2024).
Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen schließt die Bausparkasse zum Schluss des Kalenderjahres das Konto ab. In den ersten zwei Monaten des Folgejahres wird der Kontoauszug verschickt.
Zwischenkontoauszüge sind nicht vorgesehen. Melden Sie sich bei "myBHW.de" an. Dort besteht immer die Möglichkeit, Ihre aktuellen Konto-Daten aufzurufen.
Das ist leider nicht möglich. Da der Versand vollautomatisch erfolgt, können wir nur die Adressen berücksichtigen, die uns bis zum 10.01.2024 bekannt gegeben wurden.
Wenn sich die Anschrift geändert hat, benötigen wir darüber eine Information. Wir senden den Kontoauszug dann an Ihre neue Anschrift. Bitten Bitte haben Sie Verständnis, dass dies voraussichtlich erst im März 2024 nach Abschluss der eigentlichen Versandaktion erfolgen kann.
Für Kunden, die sich bis zum 31.12.2023 als myBHW-PostBox-Kunde angemeldet haben, ist der Abruf des Jahreskontoauszuges ab 16.01.2024 möglich.
Ansprechpartner
Die Adresse und die Telefonnummer des zuständigen Beratungscenters vor Ort weisen wir im Regelfall aus:
- im örtlichen Telefonbuch
- auf unser Internetseite www.bhw.de unter "Kontakt"
1. Schriftlich unter folgender Adresse:
BHW Bausparkasse AG
31781 Hameln
2. Telefonisch unter 05151 18-6700
3. per Fax an 05151 18-3001
4. per E-Mail an info@bhw.de
Wohnungsbauprämie
Mit der Wohnungsbauprämie fördert der Staat Einzahlungen und Kapitalerträge auf einem Bausparvertrag.
Nein. Die Wohnungsbauprämie wird nur für Einzahlungen auf einem Bausparvertrag gewährt.
Das zu versteuernde Einkommen für das Jahr der Beantragung darf für Alleinstehende 35.000 EUR und bei Ehegatten / Lebenspartnern nach dem LPartG zusammen 70.000 EUR nicht übersteigen.
Die Wohnungsbauprämie beträgt 10 % der jährlich maximal förderungsfähigen Beträge (bis 2020 = 8,8 %):
Alleinstehende: für maximal 700 EUR = 70 EUR
Verheiratete / Verpartnerte: für maximal 1.400 EUR = 140 EUR
ACHTUNG: Es müssen in einem Jahr mindestens 50 EUR förderungsfähig sein.
Die Auszahlung der angesammelten festgesetzten Wohnungsbauprämien zugunsten des Bausparvertrages erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages. Für Bausparbeiträge, die auf Bausparverträge erst nach wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrages geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrages zugunsten des Bausparvertrages überwiesen. Diese Verträge sind auf dem Wohnungsbauprämienantrag mit "PA" (Prämienauszahlung) gekennzeichnet.
Für Bausparverträge, die vor dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden und für die bis zum 31.12.2008 mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, gilt eine andere Regelung: Hier erfolgt die Überweisung der Wohnungsbauprämie zugunsten des Bausparvertrages, wenn
- der Bausparvertrag zugeteilt
- oder die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrages überschritten
- oder unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist.
Für Bausparbeiträge, die auf bereits zugeteilte Bausparverträge bzw. erst nach Ablauf der Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrages geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrages zugunsten des Bausparvertrages überwiesen.
Die festgesetzte Wohnungsbauprämie wird im Kontoauszug im oberen Abschnitt rechts ausgewiesen. Alle festgesetzten Wohnungsbauprämien bis 2017 werden zusammengefasst. Ab 2018 wird die festgesetzte Wohnungsbauprämie für jedes Jahr einzeln aufgeführt.
Das kann verschiedene Gründe haben, z.B.:
- Der Antrag auf Wohnungsbauprämie liegt uns nicht vor
- Die prämienbegünstigten Aufwendungen betragen weniger als 50 EUR
- Die Wohnungsbauprämie ist noch festgesetzt (Voraussetzungen für eine Anforderung liegen noch nicht vor)
- Der Ehegatte/Lebenspartner hat bereits die volle Wohnungsbauprämie ausgeschöpft
- Bei einer anderen Bausparkasse wurde der Höchstbetrag ausgeschöpft
In einzelnen Fällen ist die Bearbeitung der Wohnungsbauprämie-Anträge 2021 noch nicht abschließend erfolgt. Dies wird im Laufe des Jahres nachgeholt. Die Festsetzung oder Gutschrift, der Prämie 2021 wird, dann im Jahreskontoauszug 2024 ausgewiesen. Das kann auch noch das Prämienjahr 2022 betreffen.
Es ist nicht möglich eine jahresbezogene Wohnungsbauprämie im Kontoauszug auszuweisen.
Die Aufteilung der Wohnungsbauprämie bei mehreren Verträgen erfolgt immer zum Vorteil für den Kunden. Wenn die Höchstbeträge überschritten werden, berücksichtigen wir zuerst Verträge, bei denen die Wohnungsbauprämie sofort ausgezahlt werden kann. Erst danach erfolgt die Verteilung auf die Verträge, bei denen die Wohnungsbauprämie festgesetzt wird.
Der Anforderungsgrund "nach Ablauf der gesetzlichen 7-jährigen Bindungsfrist" entfällt.
Für die Anforderung der Wohnungsbauprämie muss grundsätzlich eine Auszahlung nach Zuteilung der Bausparsumme bzw. Auszahlung bei Zwischenfinanzierung erfolgt sein und ein Verwendungsnachweis dafür eingereicht werden.
Ausnahme: Sie waren als Vertragsinhaber bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre; dann ist auf Ihren Antrag die Anforderung und Gutschrift möglich, frühestens jedoch nach Ablauf von 7 Jahren ab Vertragsbeginn und nur für einen Bausparvertrag (unabhängig von der Bausparkasse).
Wir richten uns dabei nach Nr. 3 Absatz 1 Satz 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (aus 2002).
Das kann verschiedene Gründe haben, z.B.
- Die prämienbegünstigten Aufwendungen betragen für das Antragsjahr weniger als 50 EUR
- Sie als Bausparer hatten das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Die Bausparsumme ist überspart
- Sie als Bausparer hatten nur geförderte Wohn-Riester-Verträge im Tarif BHW F maXX und die verbleibenden Aufwendungen für die Wohnungsbauprämie betragen weniger als 50 EUR (unter Berücksichtigung der maximal förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge von 2.100 EUR)
- Sie als Bausparer hatten nur Wohn-Riester-Verträge im Tarif BHW FörderBausparen Flex und für diesen Tarif ist die Beantragung von Wohnungsbauprämie nicht zulässig
Der Antrag ist an uns zurückzuschicken (Aktionspostleitzahl 31777 Hameln) oder direkt beim Berater abzugeben. Die Wohnungsbauprämie beantragen wir für Sie.
ACHTUNG: Auf dem Antrag dürfen keine Eingangsstempel oder sonstige Vermerke sein.
Der Antrag darf nicht direkt von Ihnen oder vom Berater beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Wohnungsbauprämie können alle natürlichen Personen beantragen, die vor dem 02.01.2008 geboren sind.
Generell endet die Beantragungsfrist am Ende des 2. Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt. Für die Beantragung der Wohnungsbauprämie 2023 somit am 31.12.2025.
Die Wohnungsbauprämie 2024 kann mit dem Wohnungsbauprämien-Antrag, der mit dem Jahreskontoauszug 2025 verschickt wird, beantragt werden.
Die Verarbeitung der Wohnungsbauprämie-Anträge 2023 ist gerade in Vorbereitung und soll schnellstmöglich (voraussichtlich April 2024) beginnen.
Hierbei könnte es sich um festgesetzte Wohnungsbauprämie handeln, diese wird beim Finanzamt angefordert und gutgeschrieben sobald der Vertrag unschädlich verfügt wurde.
Ja, das ist möglich. Die Beantragung der Wohnungsbauprämie erfolgt unabhängig davon, ob eine Steuererklärung abgegeben wird oder nicht.
Dieser Begriff bezieht sich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, die notariell beurkundet sind.
Er bezieht sich nicht auf Lebensgemeinschaften.
Mit einer Gesetzesänderung in 2013 werden die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften steuerrechtlich wie Ehegatten behandelt. Das gilt bei der Wohnungsbauprämie z.B. für die Einkommensgrenzen oder die Höhe der Prämie.
Deshalb wird auf den Antragsvordrucken zur Wohnungsbauprämie seit 2013 der Begriff Lebenspartner mit aufgeführt.
Die Angabe der Identifikationsnummer für den Prämienberechtigten sowie ggf. des Ehegatten / Lebenspartners ist seit 2011 auf dem Antrag. Diese Daten sind von Ihnen auf jeden Fall in den Ergänzungsfeldern einzutragen, falls sie im Antrag nicht ausgewiesen werden.
ACHTUNG: Die 11-stellige Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der Steuernummer.
Die Identifikationsnummer (IdNr) finden Sie in der Regel
- im Einkommensteuerbescheid
- auf der Lohnsteuerbescheinigung
- im Informationsschreiben des Finanzamtes (Oktober/November 2011)
Haben Sie Ihre IdNr nicht mehr vorliegen oder noch keine IdNr erhalten, kann diese wie folgt angefordert werden:
- im Internetportal des BZSt (www.bzst.de) über das Eingabeformular
- schriftlich per Post vom BZSt unter Nennung ihrer persönlichen Daten (BZSt, Referat St II 6, 53221 Bonn).
Vermögenswirksamen Leistungen (vL) / Arbeitnehmer-Sparzulage (ASZ)
Für vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber Ihnen oder einem weiteren Arbeitnehmer auf den Bausparvertrag überweist, gewährt der Staat auf einen jährlichen Höchstbetrag von 470 EUR pro Arbeitnehmer eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 9 %, sofern die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Ja, das ist möglich. Auch für diese Zahlungen können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen.
Jeder Arbeitnehmer (mit einigen wenigen Ausnahmen wie z.B. Entwicklungshelfer, Geschäftsführer einer GmbH).
Folgende Grenzen sind zu beachten (es gilt das zu versteuernde Einkommen
im Sparjahr):
Alleinstehende
< 17.900,00 EUR
=> es kann Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden.
Verheiratete / Verpartnerte
< 35.800,00 EUR
=> es kann Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden.
Alleinstehende
17.900,00 - 34.999,99 EUR
=> die vL können zur Beantragung der Wohnungsbauprämie herangezogen werden.
Bitte auf dem Antrag auf Wohnungsbauprämie im Feld "nachrichtlich
vermögenswirksame Leistungen in vollen EUR"die Ankreuzmöglichkeit nutzen.
Verheiratete / Verpartnerte
35.800,00 - 69.999,99 EUR
=> die vL können zur Beantragung der Wohnungsbauprämie herangezogen werden.
Bitte auf dem Antrag auf Wohnungsbauprämie im Feld "nachrichtlich
vermögenswirksame Leistungen in vollen EUR"die Ankreuzmöglichkeit nutzen.
Alleinstehende
ab 35.000,00 EUR
=> es kann weder Arbeitnehmer-Sparzulage noch Wohnungsbauprämie beantragt werden.
Verheiratete / Verpartnerte
ab 70.000,00 EUR
=> es kann weder Arbeitnehmer-Sparzulage noch Wohnungsbauprämie beantragt werden.
Einkommensgrenzen ab 01.01.2024:
Mit der Zustimmung des Bundesrates im Dezember 2023, wird der neue Art. 34 (§ 13 Abs. 1 S. 1 und 17 Abs. 17 5. VermBG) des Zukunftsfinanzierungsgesetzes zum 01.01.2024 in Kraft treten. Neu eingefügt wird die Anhebung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf Bausparen auf einheitlich 40.000 EUR Ledige / 80.000 EUR Verheiratete für Vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden.
Nur wenn Sie Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben (Einkommensgrenzen beachten), ist eine Korrektur der Einzahlungen in vermögenswirksame Leistungen durch BHW erforderlich. Wenn Sie uns informieren, kennzeichnen wir die Einzahlungen in vL um und erstellen eine Kundeninformation vermögenswirksame Leistungen, sofern eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegt. Sie müssen außerdem Ihren Arbeitgeber informieren, dass dieser die vermögenswirksamen Leistungen zukünftig nach den gesetzlichen Anforderungen zu überweisen hat.
Jeder Arbeitnehmer (vL-Anleger), der im Rahmen der persönlichen Einkommensgrenzen berechtigt ist, Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, und diese auch beantragen möchte, muss außerdem die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen.
Ohne die gültige Einwilligung des Arbeitnehmers darf BHW die Daten zu vermögenswirksamen Leistungen nicht an das Bundeszentralamt (BZSt) übermitteln.
Liegt Ihr Einkommen außerhalb der Einkommensgrenzen, ist es nicht erforderlich, die Einwilligung einzureichen.
Der Arbeitgeber gibt bei der Überweisung die Zuordnung zu einem Jahr an. Weicht diese vom Kalenderjahr ab, wird das Jahr im Kontoauszug entsprechend ausgewiesen.
In der BHW Beauskunftung können Sie die Zuordnung anhand des angezeigten Prämienjahres erkennen.
Ja, das ist möglich, wenn Ihr Einkommen über der Einkommensgrenze für die Arbeitnehmer-Sparzulage und unter der Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie liegt. In diesem Fall nutzen Sie auf dem Antrag auf Wohnungsbauprämie im Feld "nachrichtlich vermögenswirksame Leistungen in vollen EUR" die Ankreuzmöglichkeit.
Seit dem Kalenderjahr 2017 ist die vL-Bescheinigung entfallen. Für die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage im Rahmen der Einkommensteuererklärung ist eine papiergebundene Bescheinigung nicht mehr nötig. Stattdessen werden die Beträge von BHW in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Voraussetzung dafür ist, dass der vL-Anleger eine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat.
Ab dem Kalenderjahr 2017 werden Beträge zu vermögenswirksamen Leistungen Ihnen nicht mehr in Papierform bescheinigt, sondern für jeden Arbeitnehmer (vL-Anleger) elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet, sofern der Arbeitnehmer dazu eine Einwilligung erteilt hat.
BHW ist verpflichtet, die Arbeitnehmer, die ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben (und damit BHW als vL-Anleger bekannt sind) und für die Daten elektronisch übermittelt werden, über die Meldedaten zu informieren.
Dies erfolgt über die Kundeninformation vermögenswirksame Leistungen.
Sie als Vertragsinhaber erhalten die Kundeninformation vL ausschließlich für Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Sie eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung mit dem Jahreskontoauszug erteilt haben.
Die Nicht-Erstellung der Kundeninformation vL kann mehrere Gründe haben:
- Sie als vL-Anleger (Arbeitnehmer) haben keine Einwilligung zur elektronischen Meldung eingereicht. Falls Sie als vL-Anleger berechtigt sind, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten (Einkommensgrenzen beachten), kann die Einwilligung bis zu zwei Jahren rückwirkend erteilt werden. Liegt Ihr Einkommen als Vertragsinhaber außerhalb der Einkommensgrenzen, ist es nicht erforderlich, die Einwilligung zu erteilen. Sie würden in diesem Fall auch weiterhin keine Kundeninformation vL erhalten.
- Für das Jahr wurden keine vL angelegt
- Der Arbeitgeber hat die vL nicht nach den gesetzlichen Anforderungen überwiesen. Die Beträge werden deshalb als normale Einzahlungen auf dem Vertrag gebucht und auch so im Kontoauszug ausgewiesen. Eine nachträgliche Korrektur nach Kundenauftrag ist möglich. Dies ist nur erforderlich, wenn der vL-Anleger berechtigt ist, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten (Einkommensgrenzen beachten). Bitte informieren Sie außerdem Ihren Arbeitger, dass dieser die vermögenswirksamen Leistungen zukünftig nach den gesetzlichen Anforderungen überweist.
- Sie haben sich das Guthaben oder Teile des Guthabens vorzeitig auszahlen lassen. Dies kann sich ggf. prämienschädlich für das Jahr 2023 auswirken. Sie haben deshalb keine Bescheinigung Kundeninformation vL erhalten.
- Der Vertrag wurde in 2023 prämienschädlich abgerechnet, d.h. es wurde vorzeitig (vor Ablauf der steuerlichen Bindungsfrist von 7 Jahren) über das Guthaben verfügt.
Jeder Arbeitnehmer (vL-Anleger), der im Rahmen der persönlichen Einkommensgrenzen berechtigt ist, Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, und diese auch beantragen möchte, sollte die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilen.
Liegt Ihr Einkommen außerhalb der Einkommensgrenzen, ist es nicht erforderlich, die Einwilligung zu erteilen.
Ohne die gültige Einwilligung des Arbeitnehmers darf BHW die Daten zu vermögenswirksamen Leistungen nicht an das Bundeszentralamt (BZSt) übermitteln.
Ein vL-Anleger muss nicht immer der Vertragsinhaber sein.
Sofern für einen weiteren Berechtigten vermögenswirksame Leistungen von dessen Arbeitgeber auf einen Vertrag überwiesen werden, und wenn der vL-Anleger im Rahmen der persönlichen Einkommensgrenzen berechtigt ist, Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, und diese auch beantragen möchte, sollte die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt werden.
Ohne die gültige Einwilligung des Arbeitnehmers darf BHW die Daten zu vermögenswirksamen Leistungen nicht an das Bundeszentralamt (BZSt) übermitteln.
Mit dem Antrag auf Überweisung vermögenswirksamer Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz (vL-Antrag) kann ein Arbeitnehmer seine Einwilligung zur elektronischen Meldung erteilen.
Sofern eine Einwilligung erteilt wurde, hat diese bis zum schriftlichen Widerruf des Arbeitnehmers Gültigkeit.
Die Einwilligung kann schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Einwilligung nicht mehr gelten soll, vorliegen. Der Widerruf ist zu richten an:
BHW Bausparkasse AG
Lubahnstraße 2, 31789 Hameln
FAX-Nr.: 05151 18-3001
E-Mail: info@bhw.de
Ja, rückwirkend für zwei Jahre.
BHW muss die Meldedaten spätestens bis zum 28. Februar an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch übermitteln.
Es sind die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die Art der Anlage, die Vertragsnummer, die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen und der Institutsschlüssel (1000055) enthalten. Für die Anlageart 4 (Bausparvertrag) wird zusätzlich die Sperrfrist ausgewiesen.
Es gibt 2 Möglichkeiten der Anlageart:
"4" = Anlage auf Bausparvertrag
=> es sind alle Angaben auf der Bescheinigung
=> die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt festgesetzt und nach Ablauf der Sperrfrist zugunsten des Bausparvertrages überwiesen
"8" = Anlage zum Wohnungsbau
=> das Ende der Sperrfrist wird nicht angezeigt
=> die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt ermittelt und mit der Steuerrückerstattung ausgezahlt bzw. verrechnet
Die Beträge für die vermögenswirksamen Leistungen pro Jahr werden pro Vertrag und vL-Anleger auf der Kundeninformation ausgewiesen.
Sie als Vertragsinhaber erhalten die Kundeninformation vL ausschließlich für Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Sie eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt haben.
Vermögenswirksame Leistungen, die für einen weiteren Berechtigten auf den Vertrag überwiesen wurden, werden diesem vL-Anleger nach der Übermittlung der Meldedaten an das BZSt im Februar über eine gesonderte Information mitgeteilt, sofern er eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt hat.
Der WoP-Antrag enthält in Summe alle vL-Zahlungen aller vL-Anleger, die auf einem Vertrag eingegangen sind.
Die Kundenmitteilung vL weist die vermögenswirksamen Leistungen pro Vertrag und vL-Anleger aus, berücksichtigt also, für welchen vL-Anleger die vL-Beträge überwiesen wurden.
Sie als Vertragsinhaber erhalten die Kundeninformation vL ausschließlich für Ihre vermögenswirksamen Leistungen, wenn Sie eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt haben.
Vermögenswirksame Leistungen, die für einen weiteren Berechtigten auf den Vertrag überwiesen wurden, werden diesem vL-Anleger nach der Übermittlung der Meldedaten an das BZSt im Februar über eine gesonderte Information mitgeteilt, sofern er eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt hat.
Kapitalertagsteuer / Abgeltungssteuer
Grundsätzlich wird Kapitalertragsteuer nur dann abgeführt, wenn die Kapitalerträge (z.B. Guthabenzinsen, Bonus, BHW Prämie) nicht oder nicht ausreichend freigestellt wurden oder nicht mit einem Verlust verrechnet werden konnten. In welcher Höhe Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilten oder ob uns eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, weisen wir im Kontoauszug oben rechts im Übersichtsbereich aus.
Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Kapitalertragsteuer. Im Kontoauszug ist die Buchung als Abgeltungsteuer ausgewiesen. In der Steuerbescheinigung muss die abgeführte Abgeltungsteuer aufgrund gesetzlicher Vorgaben jedoch unter dem Oberbegriff "Kapitalertragsteuer" ausgewiesen werden.
Abgezogen bzw. belastet werden:
- 25 % der Kapitalerträge als Abgeltungsteuer (bzw. bei 8% Kirchensteuer = 24,51 % Abgeltungsteuer / bei 9% Kirchensteuer = 24,45 % Abgeltungsteuer)
- sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer
- und ggf. Kirchensteuer (8% oder 9 %) auf die Abgeltungsteuer
Für die Befreiung vom Kapitalertragsteuereinbehalt gibt es mehrere Möglichkeiten durch Einreichung:
- eines gültigen Freistellungsauftrages (Ledige 1.000 EUR, Ehegatten oder Lebenspartner 2.000 EUR) oder
- einer gültigen NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) oder
- eines Nachweises, dass Sie Steuerausländer sind (d.h. Sie haben einen dauerhaften Wohnsitz im Ausland und werden in Deutschland nicht zur Einkommensteuer veranlagt)
Hier gelangen Sie zum Freistellungsauftrag
Mit Einführung der Abgeltungsteuer am 01.01.2009 gibt es den Befreiungsgrund "Wohnungsbauprämie" nicht mehr. Hierüber haben wir Sie im Kontoauszug für 2008, der Anfang 2009 versandt wurde, informiert:
"Seit 01.01.2009 entfällt die Zinsabschlagsteuer von 30 % und wird durch die Abgeltungsteuer von 25 % ersetzt. Kapitaleinkünfte können seit 01.01.2009 nur durch den Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung von der Abgeltungsteuer befreit werden."
Das kann mehrere Gründe haben:
- Es lag ein ausreichender Freistellungsauftrag vor
- Es wurde uns eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) eingereicht
- Sie sind Steuerausländer, d.h. Sie versteuern Ihr Einkommen nicht in Deutschland und haben uns darüber einen entsprechenden Nachweis eingereicht
- Ihr Vertrag ist ein geförderter Wohn-Riester-Vertrag (Tarif BHW Förder maXX oder FörderBausparen Flex): Diese Verträge sind grundsätzlich von der Abgeltungsteuer befreit. Bis zum Eintritt in die Auszahlungsphase sind die Beiträge somit steuerfrei, in der Auszahlungsphase wird die Riester-Rente versteuert.
- die Kapitalerträge wurden mit einem Verlust verrechnet.
- Positive Kapitalerträge wurden mit negativen Kapitalerträgen verrechnet (Verlustverrechnung)
Kirchensteuer (KiSt)
Das kann mehrere Gründe haben:
- Uns liegt keine Identifikationsnummer (IdNr) von Ihnen vor. Deshalb konnte kein Kirchensteuerabzugsmerkmal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgefragt werden.
- Wir haben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine „NULLMELDUNG“ (= Widerspruch oder keine Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft) erhalten oder die Religionszugehörigkeit ist uns unbekannt und wir nehmen in diesem Fall keine KiSt-Belastung vor.
- An Ihrem Vertrag ist ein Mitinhaber beteiligt, der nicht Ihr Ehegatte / Lebenspartner ist bzw. es sind mehrere Mitinhaber beteiligt. In diesen Fällen ist ein Kirchensteuer-Einbehalt nicht zulässig. Wegen der Aufteilung der Kapitalerträge etc. müssen sich die Vertragsbeteiligten mit ihrem jeweiligen Finanzamt in Verbindung setzen.
Hinweis für Kunden, die dem automatischen Kirchensteuerabzug widersprochen haben:
Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG. Dazu übermittelt das BZSt an das Wohnsitzfinanzamt des Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem der Sperrvermerk abgerufen worden ist, Name und Anschrift des abrufenden Abzugsverpflichteten (Bank, Kreditinstitut, Versicherung, etc.).
Hinweis für Kunden, bei denen die Kirchensteuer nicht oder nur teilweise einbehalten wurde:
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG gilt auch, wenn die Kirchensteuer aufgrund anderer Gründe nicht automatisch von BHW einbehalten und abgeführt wurde.
Seit dem 01.01.2015 haben Sie keine Wahlmöglichkeit mehr, die Kirchensteuer (KiSt) auf Kapitalerträge direkt von ihrer Bank oder erst in der Einkommensteuererklärung abführen zu lassen. Die KiSt wird direkt durch die Banken einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt.
Über diesen Sachverhalt sowie die Möglichkeit, direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der Weitergabe des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) zu widersprechen, hat BHW in den vergangenen Jahren mit dem Jahreskontoauszug (Rückseite des ersten Kontoauszuges einer Jahreskontoauszug-Sendung bzw. PostBox-Kunden mit den Erläuterungen zum Kontoauszug) alle Kunden informiert. Diese bisher jährliche Information an alle Kunden ist nicht mehr erforderlich!
Neukunden erhalten die Information mit dem Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages.
Wir sind verpflichtet, über dieses Verfahren zu informieren, damit Sie rechtzeitig vor unserer Abfrage einen Sperrvermerk eintragen lassen können (Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)). Mit der Information zum Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages kommen wir dieser Informationspflicht stets nach. In jeder Geschäftsbeziehung ist dieses nur einmal erforderlich.
Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt / Bonn):
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html
Da stets Änderungen eintreten können, ist jährlich zu überprüfen, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Dazu fragen wir im September jeden Jahres (Grundlage: Datenbestand per 31.08. des Jahres) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Ihrer persönlichen Identifikationsnummer (IdNr) an, ob Sie Mitglied einer Religionsgemeinschaft sind. Gehörten Sie einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, übermittelt uns das BZSt den Prozentsatz der Kirchensteuer dieser Religionsgemeinschaft (verschlüsseltes Kirchensteuerabzugsmerkmal). Haben Sie einen Sperrvermerk beim BZSt eingereicht, gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft oder keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, erhalten wir eine sogenannte "NULLMELDUNG" und nehmen in diesem Fall keinen KiSt-Einbehalt vor.
Die §§ 51a und 52a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschreiben das „automatisierte Verfahren zum Kirchensteuerabzug“, das seit 01.01.2015 gilt.
Die Initiative ging vom Gesetzgeber aus, der die Banken/Bausparkassen in die Pflicht nahm. Diese sind u. a. angehalten worden, Sie einmalig anzuschreiben und die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) von Ihnen zu erfragen (§ 51a EStG).
Dem Gesetzgeber geht es darum, Prozesse des Kirchensteuerabzugs zu automatisieren, die zuvor innerhalb der Finanzbehörden stattfanden (Reduzierung des eigenen Verwaltungsaufwands). Dies verursacht bei allen Kreditinstituten hohe Kosten, die wir nur zu gern vermieden hätten. Datensicherheit: Das KiSt-Merkmal wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an die Banken/Bausparkassen verschlüsselt übermittelt. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in einer technisch geschlossenen Umgebung.
Alle Kunden (natürliche Personen), mit Produkten, für die Kapitalerträge anfallen können.
Dies beinhaltet auch Mitinhaber von Gemeinschaftsverträgen, welche gleichzeitig auch Ehegatte / Lebenspartner des Ver-tragsinhabers sind (Gruppe Eheleute).
Ausgeschlossen sind: Steuerausländer, juristische Personen und Mitinhaber von Gemeinschaftsverträgen, wenn es sich bei dem Mitinhaber nicht um den Ehegatten/Lebenspartner handelt (Gruppe Sonstige) oder wenn mehr als ein Mitinhaber beteiligt ist (Gruppe Sonstige).
Nichts! BHW erhält dann die entsprechende Information vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und führt keine Kirchensteuer für Sie ab.
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, ist auch betroffen. Sie sollten mit Ihrem Steuerberater klären, ob Sie als Steuerausländer oder als Steuerinländer einzustufen sind. Als Steuerausländer sind Sie nicht betroffen. In diesem Fall müssen Sie sich gegenüber BHW als Steuerausländer erklären. (siehe Frage: "Ich erkläre mich als "Steuerausländer", was muss ich tun?"
Sind Sie bei BHW schon als "Steuerausländer" erfasst, ist nichts weiter zu veranlassen. Ansonsten benötigt BHW von Ihnen den Vordruck "Erklärung zum Steuerstatus" (Anforderung über Kundenhotline 05151 18-6700). Sobald uns die Unterlagen (Vordruck und entsprechender Nachweis) vorliegen, werden wir Sie als Steuerausländer erfassen und keine Kirchensteuer (und keine Abgeltungsteuer/ Solidaritätszuschlag) einbehalten.
Sie können von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und einen Antrag "Erklärung zum Sperrvermerk" beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einreichen, der dann für das Folgejahr gültig wird. Da von den Abzugsverpflichteten Instituten ausschließlich die vom BZSt übermittelten Daten verwendet werden dürfen, darf BHW Kundenaufträge / Kundenwünsche nicht berücksichtigen.
BHW behält für Sie keine Kirchensteuer ein und Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Wohnsitz-Finanzamt wird vom BZSt über den Sperrvermerk unterrichtet.
Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung wegen Kirchensteuer nach § 51a Absatz 2d Satz 1 EStG.
Nein, Sie müssen Ihren Widerspruch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit einem amtlichen Vordruck "Erklärung zum Sperrvermerk" erklären.
Wo finde ich das Formular zur Erklärung des Widerspruchs gegen den automatischen Kirchensteuerabzug?
Der Vordruck steht auf www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" bereit. Es gibt zwei Möglichkeiten, an das PDF-Dokument zu gelangen:
I. Möglichkeit
1. Die Seite www.formulare-bfinv.de aufrufen.
2. Am linken Seitenrand auf das Feld "Formularcenter" klicken.
3. Am oberen rechten Seitenrand den Suchbegriff "Kirchensteuer" eintippen.
4. Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) anklicken.
5. Es erscheint das Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) im PDF-Format.
II. Möglichkeit
1. Die Seite www.formulare-bfinv.de aufrufen.
2. Am linken Seitenrand auf das Feld "Formularcenter" klicken.
3. Am linken Seitenrand auf Formulare A-Z klicken.
4. Im Formularkatalog Formular A-Z auf den Buchstaben "K" klicken.
5. Auf den Ordner "Kirchensteuer" klicken.
6. Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) anklicken.
7. Es erscheint das Formular "Erklärung zum Sperrvermerk" (Formular-ID 010156) im PDF-Format.
Schriftlich an: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), An der Küppe 1, 53225 Bonn.
Nein, der Widerspruch ist ausschließlich gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) möglich. Wir dürfen ihn nur über das Widerspruchsrecht informieren.
Generell gilt: Widersprüche, die bis spätestens 30.06. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden, werden ab dem Folgejahr berücksichtigt. Damit der Widerspruch für 2025 berücksichtigt werden kann, ist dieser bis spätestens 30.06.2024 beim BZSt einzureichen.
Für 2024 ist die Frist für einen Widerspruch bereits am 30.06.2023 abgelaufen!
Als Kreditinstitut dürfen wir keine Steuerberatung durchführen. Sie sollten sich an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt wenden.
Die Verwendung Ihrer vorliegenden Kirchensteuerdaten erfolgt ausschließlich zum Zweck und im Rahmen der uns gesetzlich auferlegten Pflichten.
Das Kirchensteuerabzugsmerkmal wird vom BZSt an die Banken/Bausparkassen verschlüsselt weitergegeben. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in einer technisch geschlossenen Umgebung.
Das uns übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal ist immer für ein Kalenderjahr gültig. Änderungen im lfd. Kalenderjahr können nicht vorgenommen werden.
Evtl. Nachzahlungen oder Erstattungen der KiSt sind über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Das geänderte Kirchensteuerabzugsmerkmal für das Folgejahr erhält die Bank durch die nächste Regelabfrage (im September).
Nein, wir erhalten im Rahmen der jährlichen Regelanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das jeweils gültige Kirchensteuerabzugsmerkmal für das Folgejahr.
Die BHW Bausparkasse führt für Bestandskunden keine Anlassabfragen durch. Anlassabfragen erfolgen ausschließlich im Rahmen einer neuen Geschäftsbeziehung. Ob ein Institut Anlassabfragen auf Kundenzuruf durchführt, ist dem Institut vom Gesetzgeber freigestellt. (Die BHW Bausparkasse AG hat sich gegen die Durchführung von Anlassabfragen auf Kundenwunsch entschieden.)
Es wird nur der Kirchensteuersatz sowie das verschlüsselte Kirchensteuerabzugsmerkmal übermittelt. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an oder haben Sie einen Sperrvermerk eingereicht, wird eine "NULLMELDUNG" übermittelt.
Zu allen Fragen von Eintritt, Übertritt oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wenden Sie sich bitte direkt an die Religionsgemeinschaft oder an die zuständigen Stellen in Ihrer Gemeinde oder Ihrem Bundesland. Als Kreditinstitut können wir keine weiterführenden Auskünfte zu den länder- oder kirchenspezifischen Besonderheiten erteilen.
Eine Korrektur durch BHW ist nicht möglich oder zulässig. Das vom BZSt übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal ist für BHW verpflichtend.
Für die Abfrage Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) muss BHW Ihre IdNr und das Geburtsdatum übermitteln.
Die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) finden Sie in der Regel
- im Einkommensteuerbescheid
- auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung
- im Informationsschreiben des Finanzamtes (Oktober/November 2011)
Haben Sie Ihre IdNr nicht mehr vorliegen oder noch keine IdNr erhalten, können Sie diese wie folgt anfordern:
- im Internetportal des BZSt (www.bzst.de) über das Eingabeformular
- schriftlich per Post vom BZSt unter Nennung ihrer persönlichen Daten (BZSt, Referat St II 6, 53221 Bonn).
Angaben zur Kirchensteuer von Ihrer Seite dürfen wir nicht verarbeiten, da gesetzlich geregelt ist, dass nur die Angaben des BZSt maßgeblich sind.
Freistellungsauftrag (FSA)
Mit einem Freistellungsauftrag können Sie sich vom Kapitalertragsteuer-Einbehalt (z.B. auf Guthabenzinsen, Bonus, BHW Prämie) befreien lassen. Die Höhe sämtlicher erteilter Freistellungsaufträge (über alle Institute) ist gesetzlich begrenzt auf (jährlich):
Alleinstehende: 1.000 EUR
Verheiratete / eingetragene Lebenspartnerschaften: 2.000 EUR
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde beschlossen, dass der bisher geltende Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 Euro auf 2.000 Euro für Ehegatten/Lebenspartner mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 erhöht wird, vgl. § 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz (EStG).
Ab 01.01.2016 sind Freistellungsaufträge unwirksam, sofern uns die Identifikationsnummer IdNr des Vertragsinhabers (und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die IdNr des Ehegatten / Lebenspartners) nicht vorliegt.
Zur technischen Umsetzung sieht § 52 Abs. 43 EStG vor, dass bereits vor dem 1. Januar 2023 erteilte Freistellungaufträge (im Sinne des § 44a EStG) automatisch von dem zum Steuerabzug Verpflichteten (BHW) pauschal um 24,844 Prozent (max. bis zum Höchstbetrag) erhöht werden.
Das bedeutet für Sie:
Sie müssen nichts tun, wenn Sie uns einen Freistellungsauftrag mit Gültigkeit vor dem 01. Januar 2023 erteilt haben, dann wird Ihr Freistellungsauftrag pauschal um 24,844 Prozent (max. bis zum Höchstbetrag) erhöht und auf volle EUR abgerundet (wie vom Gesetzgeber vorgesehen).
Bis zur automatischen Erhöhung der bereits vor dem 1. Januar 2023 erteilten Freistellungaufträge um 24,844 Prozent sind noch die ursprünglich erteilten Freistellungsbeträge in den Beauskunftungssystemen ersichtlich gewesen. Nach der Umsetzung am 13.02.2023 wurden die neuen Freistellungsbeträge ausgewiesen.
Bis zum 30.06.2023 (Eingang BHW Bausparkasse AG) werden konnten noch die bisherigen Freistellungsformulare anerkannt werden.
Bitte beachten Sie: Nutzen Sie den neuen Freistellungsauftrag-Vordruck. Wenn Sie auf dem alten Formular nur das Kreuz bei den vorgegebenen Höchstbeträgen setzen (ohne handschriftliche Ergänzung/Klarstellung), kann der Freistellungsauftrag nicht ohne Rückfrage bei Ihnen verarbeitet werden, weil – so der Gesetzgeber – in diesem Fall Ihr Wille nicht eindeutig dokumentiert ist.
Den dafür erforderlichen Vordruck erhalten Sie:
- als Papierformular
- Im Internet unter www.bhw.de und dort im Reiter "Service" unter "Formularcenter"
- im Internet unter www.mybhw.de und dort Menüpunkt "Service" unter "Zinsfreistellung"
Bitte beachten Sie: Seit 01.01.2011 ist zur Erteilung und/oder Änderung von Freistellungsaufträgen die Angabe der 11-stelligen steuerlichen Identifikationsnummer zwingend erforderlich.
Nein, das ist nicht möglich.
Ein Freistellungsauftrag kann frühestens zum Anfang des lfd. Jahres berücksichtigt werden. Bitte regeln Sie eine Erstattung oder Änderung im Rahmen Ihrer Einkommensteuer-Erklärung mit Ihrem Finanzamt.
Nein, ein Freistellungsauftrag gilt immer für ein komplettes Kalenderjahr. Deshalb kann der Freistellungsauftrag auch nur mit Wirkung zum Kalenderjahrsende befristet werden, eine unterjährige Befristung, z.B. bis 31.07. ist nicht möglich.
Ja, das ist möglich.
Allerdings ist eine Ermäßigung des Freistellungsbetrages im laufenden Jahr nur möglich, wenn der bisherige Freistellungsauftrag noch nicht in Anspruch genommen wurde bzw. der neue Freistellungsbetrag höher oder gleich ist mit dem bereits in Anspruch genommenen Freistellungsbetrag.
Der Begriff bezieht sich auf eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften, die notariell beurkundet sind.
Für Lebensgemeinschaften trifft dies nicht zu.
Seit 2013 (Gesetzesänderung) werden eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften steuerrechtlich wie Ehegatten behandelt.
Ja, ein Freistellungsauftrag von gemeinsam veranlagten Ehegatten gilt für alle beim BHW geführten Verträge und Stammnummern beider Ehegatten.
Bei getrennter Veranlagung muss jeder Ehegatte einen Einzelfreistellungsauftrag einreichen.
Der Freistellungsauftrag wird nicht sofort unwirksam. Erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres kann der Freistellungsbetrag wieder bei einem anderen Institut verwendet werden.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung)
Durch eine NV-Bescheinigung können Sie sich vom Kapitalertragsteuer-Einbehalt (z.B. auf Guthabenzinsen, Bonus, BHW Prämie) befreien lassen. Mit der NV-Bescheinigung erübrigt sich ein Freistellungsauftrag.
Eine NV-Bescheinigung muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sie kann dann für maximal 3 Jahre ausgestellt werden.
Wenn die NV-Bescheinigung für beide Ehegatten / Lebenspartner ausgestellt wurde, gilt diese auch für die Stammnummer des Ehegatten / Lebenspartners. Damit die NV-Bescheinigung auch dort erfasst werden kann, müssen alle betroffenen Vertragsnummern auf der NV-Bescheinigung vermerkt sein.
Die NV-Bescheinigung wird vom Finanzamt für Sie ausgestellt. Sie endet damit erst zum Ablaufdatum oder wenn die Bescheinigung vom Finanzamt zurückgefordert wird.
Freistellungsauftrag / NV-Bescheinigung im Kontoauszug
Das kann mehrere Gründe haben, z.B.:
- Sie haben uns keinen Freistellungsauftrag erteilt oder keine NV-Bescheinigung eingereicht
- Der Gültigkeitszeitraum des Freistellungsauftrages bzw. der NV-Bescheinigung ist abgelaufen
- Sie haben uns einen Freistellungsauftrag mit dem Betrag "0 EUR" eingereicht zur Aktivierung der Ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung
- Die IdNr des Vertragsinhabers (bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen auch die IdNr des Ehegatten / Lebenspartners) liegt nicht vor. Diese Freistellungsaufträge wurden auf den 31.12.2015 befristet (siehe Thema "Freistellungsauftrag (FSA), "Was ist allgemein zum FSA wichtig?")
Das ist dann der Fall, wenn der Befreiungsgrund vom Kapitalertragsteuer-Einbehalt im Kontojahr (hier 2023) abweichend ist vom Befreiungsgrund für das Folgejahr (hier 2024).
Liegt für das Jahr 2023 sowohl ein Freistellungsauftrag als auch eine NV-Bescheinigung vor, wird nur die NV-Bescheinigung ausgewiesen.
Grund: Diese hat Vorrang vor einem Freistellungsauftrag und ist auch in der Betragshöhe nicht begrenzt.
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist.
Steuerbescheinigung
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Steuerbescheinigung nur "auf Ihr Verlangen" zu erstellen. BHW verschickt die Bescheinigung aber unaufgefordert an alle Kunden, bei denen Abgeltungsteuer einbehalten wurde. Die Bescheinigung können z.B. Sie benötigen, wenn bei Ihnen für die Kapitalerträge Abgeltungsteuer abgeführt wurde, aber
- Keine Kirchensteuer, weil Sie Widerspruch gegen den Abruf Ihrer Kirchensteuermerkmale eingelegt haben, obwohl Sie Mitglied einer steuererhebenden Kirche sind bzw. weil BHW die Kirchensteuer aufgrund anderer Gründe nicht automatisch einbehalten und abführen konnte
oder - Sie nicht oder mit einem niedrigeren Steuersatz als 25 % besteuert werden und nun die Abführung der Kirchensteuer bzw. die Versteuerung der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung regeln. In diesem Fall ist die Steuerbescheinigung der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Steuerjahr beizufügen.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Steuerbescheinigung nur "auf Ihr Verlangen" zu erstellen. BHW verschickt die Bescheinigung aber unaufgefordert an alle Kunden, denen Abgeltungssteuer belastet wurde.
Seit der Jahreskontoauszugaktion 2020 erhalten Sie die Steuerbescheinigung auch in die myBHW PostBox eingestellt.
Wenn Sie eine Steuerbescheinigung benötigen, obwohl keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde, informieren Sie uns bitte; wir schicken Ihnen dann eine Steuerbescheinigung zu.
Geförderte Wohn-Riester-Verträge (Tarif BHW Förder maXX oder BHW FörderBausparen Flex) sind grundsätzlich von der Abgeltungsteuer befreit und werden damit nicht im Rahmen der Steuerbescheinigung berücksichtigt. Bis zum Eintritt in die Auszahlungsphase sind die Beiträge somit steuerfrei, in der Auszahlungsphase wird die Riester-Rente versteuert.
Weitere Informationen erhalten Sie in den FAQs zum Thema "Riesterförderung".
Eine Korrektur durch BHW ist nicht zulässig. BHW muss das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelte Kirchensteuerabzugsmerkmal zwingend berücksichtigen. Zur Klärung müssen Sie sich an das BZSt wenden. Evtl. Nachzahlungen oder Erstattungen der KiSt müssen Sie über die Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Darlehensbescheinigung
Die Übersicht beinhaltet die für einen Darlehensvertrag bezahlten Zinsen und Gebühren bzw. die für einen Sparvertrag gutgeschriebenen Kapitalerträge (z.B. Guthabenzinsen, Bonus, BHW Prämie), ggf. abgeführte Kapitalertragsteuer (=Abgeltungsteuer)/Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer.
Sie können die Darlehensbescheinigung als Nachweis für das Finanzamt bei Geltendmachung von Beiträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwenden. Der Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist an keine Form gebunden.
Generell: Es werden nur bezahlte Zinsen und Gebühren bescheinigt.
Hinweis: Für eine Tilgungshypothek gezahlte Risikolebensversicherungsbeiträge werden als bezahlte Gebühr bescheinigt.
Generell: Es werden nur bezahlte Zinsen und Gebühren bescheinigt.
Gebühren
Bei Abschluss eines Bausparvertrages bzw. der Erhöhung der Bausparsumme fällt generell eine Abschlussgebühr in Höhe von 1,6 % (bzw. 1,0 % je nach Tarif) der Bausparsumme an. Diese Gebühr wird auf dem Bausparkonto belastet. Sie kann entweder mit den laufenden Einzahlungen beglichen werden oder in einer Summe eingezahlt werden.
Bei einem Bausparvertrag im Tarif BHW FördermaXX oder BHW FörderBausparen Flex wird die Abschlussgebühr in gleichmäßigen Anteilen verteilt über 5 Jahre belastet.
Beispiel: Vertragsbeginn 25.11.2019, 20.000 EUR Bausparsumme = 200 EUR Abschlussgebühr-Gesamt / = 40 EUR Jahresanteil
- Belastung bei Abschluss: 40 EUR am 25.11.2019
- Belastung am Monatsende ein Jahr nach Belastung des 1. Anteils: 40 EUR am 30.11.2020
- 4. Belastung jeweils 40 EUR am 30.11.2021 bzw. am 30.11.2022
- 5. Belastung am Monatsende ein Jahr nach Belastung des 4. Anteils: 40 EUR am 30.11.2023
Bei Abschluss eines Bausparvertrages in den Tarifen BHW Dispo maXX ab dem 13.07.2009 und BHW V3 Plus ab dem 01.06.2011 erhielten Bausparer automatisch ein Servicepaket, das Leistungen im Zusammenhang mit Vertragsteilungen, Zusammenlegungen und Ermäßigungen von Bausparverträgen sowie deren Vertragsübertragungen umfasste. Hierfür berechnete die BHW Bausparkasse bis Anfang 2023 während der Sparphase 12 EUR p.a. Das Entgelt für das Servicepaket wird bei den vorgenannten Tarifen seit dem 22.03.2023 nicht mehr erhoben. Da zu diesem Zeitpunkt das Entgelt bereits belastet war, weist der Kontoauszug für 2023 diese Buchung noch aus.
Die Kundenzeitschrift "Wohnen" - eine Fachzeitschrift rund um die Themen „Modernisieren, Bauen, Einrichten und Garten“ - erscheint vierteljährlich für derzeit 1,50 EUR je Ausgabe (6 EUR jährlich) inkl. MwSt. und Versand. Dieser Betrag wird dem Bausparkonto belastet und im Jahreskontoauszug ausgewiesen. Im Vergleich zu anderen Fachzeitschriften bietet die Kundenzeitschrift “Wohnen“ damit ein sehr attraktives Preis-/Leistungsverhältnis.
Der Bezug der Kundenzeitschrift "Wohnen" kann jederzeit durch eine Nachricht in Textform an Kundenzeitschrift@bhw.de gekündigt werden. Dann erfolgt eine anteilige Stornierung für das lfd. Jahr.
Buchungen
Einzahlungen aus 2023, die uns bis zum 03.01.2024 erreichen, werden im Kontoauszug 2023 ausgewiesen.
Für die Einzahlungen zur Erlangung der Wohnungsbauprämie gilt das Abflussprinzip. Zahlungen müssen bis zum 31.12.2023 aus dem Vermögen (des Kunden) abgeflossen sein. Wenn uns Zahlungen aus 2023 erst in 2024 (bis 04.01.2024) erreichen, können diese noch als prämienbegünstigte Aufwendungen für 2023 geltend gemacht werden.
Für die Bewertung einer Einzahlung zum Stichtag 31.12.2023 gilt das Zuflussprinzip. Nur Beträge, die spätestens am 31.12.2023 bei uns eingegangen sind, können bei der entsprechenden Berechnung der Saldensumme berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeber hat Einzahlungen versehentlich nicht als vermögenswirksame Leistung gekennzeichnet (häufig wg. Umstellung auf SEPA). Dieses haben wir korrigiert.
Die BHW Prämie wird auf Sparzahlungen eines Kalenderjahres, jedoch maximal bis zur Höhe des 12-fachen Regel-Sparbeitrages (6 % der Bausparsumme), gewährt. Die Zuordnung zu einem Kalenderjahr erfolgt aufgrund der Wertstellung.
Riester Informationspflicht
Altersvorsorgeverträge sind nur dann förderungswürdig, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, die im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) festgelegt sind. Unter anderem gehört zu den verbindlichen Kriterien die "ökologische Berichtspflicht" der Anbieter, in der sie darüber informieren müssen, ob und wie sie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigen.
Mit dem Zusatz auf dem Kontoauszug kommen wir dieser Berichtspflicht nach.
Der Satz soll Ihnen einen ungefähren Richtwert an die Hand geben, wie viel Kapital Sie zum Rentenbeginn voraussichtlich auf Ihrem Riestervertrag angespart haben.
Für alle reinen Wohnriester Sparverträge, die ab dem 01.01.2017 abgeschlossen wurden, hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages gegenüber dem Kunden eine erweiterte jährliche Informationspflicht. BHW kommt dieser erweiterten Informationspflicht wie bisher auf dem Jahreskontoauszug nach.
Wie bisher muss der Anbieter den Kunden jährlich schriftlich über folgende Punkte informieren:
1. Die Verwendung der eingezahlten Beiträge
2. Die Höhe des gebildeten Kapitals
3. Die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten
4. Die erwirtschafteten Erträge
Bei Verträgen mit erweiterter jährlicher Informationspflicht zusätzlich über:
5. Das nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase (Verrentungsphase) voraussichtlich zur Verfügung stehende Kapital
Bei Finanzierungskunden gilt die neue jährliche Informationspflicht nach Nr. 5 nicht, da diese Kunden kein Kapital ansammeln, welches später verrentet wird (Kapital wird zur Darlehenstilgung verwendet).
Wie bisher muss der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages den Kunden im Rahmen der jährlichen Informationspflicht auch darüber schriftlich informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtig werden.
Die erweiterte Regelung nimmt die bisherigen jährlichen Informationspflichten (Nr. 1 bis 4) aus dem Alterszertifizierungsgesetz (§7a AltZertG) auf und ergänzt diese um die Angabe (Nr. 5) des nach Abzug der Kosten zu Beginn der Auszahlungsphase (= Verrentungsphase) voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals.
BHW betrachtet den Vertragsverlauf des Kunden im konkreten Beitragsjahr und rechnet die Werte bis zum Verrentungsbeginn hoch. Es handelt sich nur um eine voraussichtliche Angabe.
Jede Änderung in Folgejahren kann daher zu anderen Ergebnissen auf späteren Jahreskontoauszügen führen.
Die Informationspflicht besteht nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter beendet wurde (z.B. weil das angesparte Kapital vollständig aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen wurde oder das gewährte Darlehen vollständig getilgt wurde).
Riesterförderung und ungeförderte Tarifvariante
Die Bescheinigung nach § 92 EStG ist für Ihre Unterlagen bestimmt. Diese geben Auskunft über den Stand des Altersvorsorgevertrages und enthalten folgende Informationen:
- geleistete Altersvorsorgebeiträge im abgelaufenen Beitragsjahr
- Summe der insgesamt gutgeschriebenen Zulagen bis zum 31.12. des Bescheinigungsjahres
- Summe der insgesamt geleisteten Altersvorsorgebeiträge bis zum 31.12. des Bescheinigungsjahres
- Stand des Altersvorsorgevermögens zum 31.12. des Bescheinigungsjahres
- Stand des Wohnförderkontos (falls vorhanden) zum 31.12. des Bescheinigungsjahres
- Im Bescheinigungsjahr erhaltene oder zurückgezahlte Zulage(n)
- Informationen zu Nichtgewährung von Zulage
- Angaben zur Übermittlung der Beitragsdaten an das Finanzamt
Diese Bescheinigung erhalten Sie mit separater Post voraussichtlich Ende März / Anfang April 2024.
Geförderte Wohn-Riester Verträge sind grundsätzlich von der Abgeltungsteuer befreit. Bis zum Eintritt in die Auszahlungsphase sind die Beiträge somit steuerfrei, in der Auszahlungsphase wird die Riester-Rente versteuert.
Erhält der Kunde vor der Rentenphase eine Leistung aus dem Wohn-Riester Vertrag, sind die Erträge, welche auf ungefördertem Kapital basieren, im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu versteuern.
Seit dem Beitragsjahr 2010 wird hierfür ein Datensatz in elektronischer Form an die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) versandt und von dort an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Der Datensatz kann allerdings nur an die ZfA geschickt werden, wenn der Kunde uns eine Einwilligung zur Datenübermittlung oder eine Dauerzulagenvollmacht, jeweils unter Angabe seiner Identifikationsnummer, erteilt hat. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass der Kunde eine Dauerzulagenvollmacht erteilt und die Identifikationsnummer mitteilt.
Hat der Kunde keine Dauerzulagenvollmacht bzw. Einwilligung erteilt, wird kein Datensatz verschickt und es findet keine Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung statt. Ob der Datensatz verschickt wurde, kann der Rückseite der Bescheinigung nach § 92 EStG entnommen werden.
Die Beantragung der Altersvorsorgezulage erfolgt immer erst nach Ablauf des Beitragsjahres. Wenn der Vertrag z.B. im Jahr 2023 abgeschlossen wurde, wird die Zulage erst im Jahr 2024 beantragt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Kontoauszuges wurde die Zulage noch nicht gewährt und ist daher noch nicht ersichtlich.
Uns liegt eine Zulagenrückforderung der ZfA vor. Gründe für die Rückforderungen können zum Beispiel sein:
- Sie gehören nicht zum berechtigten Personenkreis (z.B. Selbständige/ Anwälte/ Juristen)
- Falsche Zulagenberechtigung (mittelbar/unmittelbar vertauscht
- Kinderzulagen wurden doppelt (also bei beiden Ehegatten) beantragt bzw. es besteht kein Kindergeldanspruch mehr
- Beantragung von Zulage für mehr als einen Vertrag (Verteilfall)
- Es liegt keine Identifikationsnummer (ID) vor. Die Identifikationsnummer muss für Sie, den angegebenen Ehepartner/eingetragenenen Lebenspartner und für alle angegebenen Kinder vorliegen. Die ID-Nummern sind dem Anbieter zwingend mitzuteilen.
Die oben aufgeführten Gründe sind nicht abschließend. Im Zweifelsfall ist eine telefonische/schriftliche Klärung mit der ZfA durchzuführen. Die Telefonnummer der ZfA für Kunden lautet 03381/21 22 23 24.
Die Zulage wird bei dem Anbieter zurückgefordert. Zur Rückführung der Zulage sind wir als Anbieter gesetzlich verpflichtet. Über die Zulagenrückforderung informieren wir den Kunden mit einem separaten Anschreiben. Außerdem erhalten Sie auf der Bescheinigung nach §92 EStG die Information über die Zulagenrückforderung. Danach haben Sie 1 Jahr lang Zeit einen Antrag auf Festsetzung zu stellen, um die Zulagengewährung prüfen zu lassen.
Die Festsetzung der Zulage obliegt der ZfA. BHW hat hierauf keinen Einfluss. Gründe für eine anteilige Gewährung der Zulage können z.B. sein:
- Sie besparen 2 Riesterverträge (Zulage wird auf beide Verträge aufgeteilt)
- Sie sind unmittelbar zulagenberechtigt und haben nicht genügend eingezahlt für die volle Zulage (4 %-Regel)
- Sie sind mittelbar berechtigt und ihr unmittelbarer Partner hat nicht die volle Zulage erhalten
Für vergangene Beitragsjahre kann keine Nachzahlung mehr erfolgen. Sparbeiträge die berücksichtigt werden müssen immer im gleichen Jahr eingezahlt werden (Zu- und Abflussprinzip §11 EStG). Sparbeiträge die bis zum 10. Januar eines Jahres geleistet werden, sind noch für das Vorjahr berücksichtigungsfähig.
BHW bietet Wohnriester-Verträge an, bei denen der Kunde einen Bonus auf seine Einzahlungen/Zulagen erhält. Der Bonus beträgt 10% auf max 2.100 EUR in dem Tarif F maxx (DR).
In dem Tarif FörderBausparen Flex (WR) beträgt der Bonus 6 % auf max. 2100 EUR und max. 6 % auf die Bausparsumme p.a.
Eine Prüfung des Bonusanspruches erfolgt, sobald der Kunde in die Auszahlungsphase (= Verrentungsphase) kommt. Mit der Gutschrift erfolgt der Ausweis im Kontoauszug.
In dem Tarif FörderBausparen Flex (sowohl mit/ohne Vertragsentgelt) besteht keine Möglichkeit eine WoP zu beantragen. Insofern wird bei diesem Tarif auch kein WoP-Antrag verschickt.
In dem Tarif F maXX erhält der Kunde einen Antrag auf Wohnungsbauprämie wenn er entweder:
- Über 50 EUR Guthabenzinsen erhält
- Über 2.100 EUR p.a. einzahlt (der Antrag weist nur Beträge > 2.100 EUR aus)
Die sonstigen Regelungen für die Beantragung der WoP gelten weiterhin.
Bei der ungeförderten Tarifvariante handelt es sich um einen Vertrag der ursprünglich als Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wurde. Aufgrund verschiedener Gründe ist aber die Förderfähigkeit für den Vertrag entfallen (z.B. keine Aufnahme der Selbstnutzung bei vorfinanzierten Verträgen). Der Vertrag wird quasi wie ein „normaler“ Bausparvertrag weitergeführt.
Damit keine „unberechtigte“ Zulage beantragt wird, wird der Vertrag in die ungeförderte Tarifvariante umgestellt.
Das hat zur Folge, dass die bisher angefallenen und zukünftigen Erträge abgeltungsteuerpflichtig werden. Für die bisher angefallenen Erträge erhält der Kunde eine separate Leistungsmitteilung nach §22 EStG. Die Erträge die zukünftig anfallen, werden mit Abgeltungsteuer belastet.
Weiterhin kann für die zukünftigen Zahlungen wieder eine Wohnungsbauprämie beantragt werden. Gilt nur im Tarif Förder maXX!
Zahlungsvarianten
Zu unterscheiden sind:
- Zahlungen, die wir mittels Lastschrift einziehen
- Überweisungen, die sie selbst ausführen
- Überweisungen von vermögenswirksamen Leistungen, die der Arbeitgeber ausführt
Lastschriften zugunsten eines BHW Vertrages:
BHW zieht die Zahlungen per SEPA-Lastschrift ein.
Regelmäßige Zahlungen und Sonderzahlungen:
Für regelmäßige Zahlungen und Sonderzahlungen ist die IBAN zur entsprechenden Vertragsnummer (inkl. der Vertragszahl) zu verwenden. Diese finden Sie auf ihrem Jahreskontoauszug.
Vermögenswirksame Leistungen:
Der Arbeitgeber benötigt eine IBAN für die Überweisung der Vermögenswirk-samen Leistungen. Die IBAN für vermögenswirksame Leistungen wird aus der Vertragsnummer mit der Vertragszahl 00 gebildet (ausschließlich für vermögenswirksame Leistungen übernehmen wir die Zuordnung Ihrer Verträge). Sie können dafür dafür unseren IBAN-Rechner nutzen.
IBAN
Jede BHW Vertragsnummer hat eine eigene IBAN. Die jeweilige IBAN ist auf dem Kontoauszug in der Rubrik "Ihre Bankverbindung für diesen Vertrag" zu finden oder nutzen Sie unseren IBAN-Rechner.
Geldwäsche
Sie sind verpflichtet, Änderungen, die sich während der Vertragslaufzeit ergeben (z.B. Adress-, Namensänderungen, etc.) der Bausparkasse unverzüglich mitzuteilen. Mit diesem Hinweis kommen wir unserer Informationspflicht gemäß des Geldwäschegesetzes nach.
Einlagensicherung und Informationsbogen für Einleger
Gemäß Einlagensicherungsgesetz, das seit Juli 2015 in Kraft ist, sind die Kunden jährlich über die Absicherung Ihrer Einlagen zu informieren. Deshalb bekommen Sie mit den Kontoauszügen den Informationsbogen für den Einleger.
Alle Kunden mit aktiven BauSPARkonten.
Die Bauspareinlagen und Zinsen unterliegen bis zur gesetzlichen Sicherungsgrenze von aktuell 100.000 EUR je Bausparer der Einlagensicherung.
Ungeachtet dessen können Sie weiterhin darauf vertrauen, dass Ihr Geld sicher ist, denn Bausparkassen sind im Interesse ihrer Kunden gesetzlich enge Grenzen für den Geschäftsbetrieb – insbesondere der Kapitalanlage – gesetzt. Bausparkassen dürfen Kundengelder nur in risikoarme Anlageformen anlegen.